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Am Telefon

Zahnschaden in der Schalterhalle

Text:
  • Michael Krampf
Ausgabe:
4/09

Eine Bank verteilt Caramel-Bonbons: Muss diese die Zahnarztrechnung bezahlen, wenn sich eine Kundin an einer harten Süssigkeit ein Stück ihres Zahnes ausbeisst?

Den Banken bleibt derzeit aber auch gar nichts erspart. Es hagelt Kritik von besorgten Kunden und wütenden Aktionären. Und nun noch das: Eine Beobachter-Leserin aus dem Kanton Bern erzählt an der Hotline, sie habe sich in der Schalterhalle ihrer Bank aus einer Schale mit Caramel-Bonbons bedient. Das Zältli sei nur so auf der Zunge vergangen. Da habe sie sich ein zweites geschnappt.

Aber oh weh! So steinhart sei es gewesen, dass ein Stück ihres Stockzahns abgebrochen sei. «Muss nun die Bank die Zahnarztrechnung bezahlen?», möchte unsere Leserin wissen. Eine gute Frage: Darf die Bank weiche und harte Süssigkeiten mischen oder müsste sie ein Warnschild anbringen? Oder trifft das Schleckmaul ein Selbstverschulden?

Vielleicht muss sich die Bank diesen bohrenden Fragen gar nicht stellen. Eventuell handelt es sich nämlich schlichtweg um einen Unfall: Wenn sich beispielsweise in einem Nahrungsmittel ein Fremdkörper befindet, mit dem dort nicht gerechnet werden muss, übernimmt die Unfallversicherung einen Zahnschaden.

Mit was man wo rechnen muss, darüber hat das Bundesgericht zwar eine ganze Reihe von Urteilen gesprochen. Wie hart aber ein Caramel-Täfeli sein darf, haben die höchsten Richter noch nicht entschieden. Deshalb hat unsere Leserin die Rechnung einstweilen ihrer Unfallversicherung geschickt und hofft nun, dass diese zahlt. Auch ohne Bundesgerichtsurteil.

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© Beobachter Ausgabe 4 vom 18. Feb 2009 - Alle Rechte vorbehalten

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