Arbeitsrecht
Krankgeschrieben – was heisst das?
Krankheiten und Unfälle verursachen nicht nur körperliches Ungemach, sondern oft auch Probleme mit dem Arbeitgeber. Was Sie über Rechte und Pflichten bei Arbeitsunfähigkeit wissen müssen.
Wenn die Nase unablässig läuft, wenn Hals und Glieder schmerzen und das Fieber bedrohlich über 39 Grad klettert, ist der Fall klar: Bettruhe ist angesagt. Im Büro oder in der Werkstatt müssen in den nächsten Tagen halt die Kollegen einspringen. 2010 wurden in der Schweiz insgesamt 181 Millionen Stunden an Absenzen wegen Krankheit oder Unfall registriert. Im Schnitt fehlte jeder Angestellte 44 Stunden aus gesundheitlichen Gründen im Geschäft, Vollzeitbeschäftigte sogar 52 Stunden (siehe Grafik).
Kürzere Absenzen wegen Erkältung oder Grippe verursachen in der Regel keine Schwierigkeiten am Arbeitsplatz. Die Abwesenheit lässt sich leicht überbrücken, man kann auf das Verständnis des Arbeitgebers zählen. Doch längst nicht alle gesundheitlichen Störungen sind in ein bis zwei Wochen überstanden. Zeichnet sich eine längere Arbeitsunfähigkeit ab, fehlt jemand allzu häufig am Arbeitsplatz oder droht gar eine dauernde Behinderung, melden sich bei den Betroffenen Existenzängste. Hier die Antworten auf die häufigsten Fragen.
1. Ab wann muss ich ein Arztzeugnis vorweisen?
Gesetzlich ist das nicht geregelt. Ab wann Sie Ihrem Vorgesetzten ein Zeugnis vorlegen müssen, steht meist im Arbeitsvertrag oder in einem Personalreglement. Wenn nicht, sollten Sie sich beim Arbeitgeber erkundigen, was im Betrieb üblich ist. Gewöhnlich wird ein Arztzeugnis ab dem dritten Tag der Abwesenheit verlangt.
2. Muss ich dem Arbeitgeber mitteilen, weshalb ich arbeitsunfähig bin?
Ein Arztzeugnis hat sich über Beginn, Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit zu äussern. Ausserdem geht daraus hervor, ob es sich um Krankheit, Unfall oder allenfalls Schwangerschaft handelt. Eine genaue Diagnose fällt unter das Arztgeheimnis und muss dem Arbeitgeber auch im persönlichen Gespräch nicht mitgeteilt werden. Sie können somit selbst entscheiden, ob und wie detailliert Sie den Chef oder die Kollegen über Ihren Gesundheitszustand informieren wollen.
3. Mein Arbeitgeber glaubt nicht, dass ich krank bin, und verlangt, dass ich mich von einem Arzt seiner Wahl untersuchen lasse. Muss ich das akzeptieren?
Wenn der Chef an Ihrer Arbeitsunfähigkeit zweifelt, kann er Sie – auf seine Kosten – zu einem Vertrauensarzt seiner Wahl schicken. Sprechen Sie mit dem Vertrauensarzt offen über Ihre Probleme. Auch er ist ans Arztgeheimnis gebunden und nicht berechtigt, dem Arbeitgeber eine Diagnose oder andere Feststellungen weiterzugeben, die er während der Untersuchung gemacht hat. Seine Aufgabe ist es lediglich, Ihre Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen oder eben nicht.
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4. Wie lange habe ich bei Krankheit Anspruch auf den vollen Lohn?
Von Gesetzes wegen muss der Arbeitgeber Ihnen während einer beschränkten Zeit – abhängig von der Anstellungsdauer – den Lohn weiterbezahlen. Wenn die Einzelheiten nicht im Arbeitsvertrag oder in einem Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind, kann man sich an den Skalen orientieren, die einzelne Gerichte erstellt haben – die sogenannte Basler, Berner oder Zürcher Skala. Einzelheiten finden Sie auf der Beobachter-Beratungsplattform www.helponline.ch.
Viele Betriebe schliessen auch eine Taggeldversicherung ab, die in der Regel 80 oder 100 Prozent des Lohnausfalls während 720 Tagen bezahlt – allenfalls mit maximal drei Karenztagen, die zulasten des Arbeitnehmers gehen. Erkundigen Sie sich beim Arbeitgeber nach den genauen Versicherungsbedingungen.
5. Wie bin ich nach einem Unfall finanziell abgesichert?
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind obligatorisch gegen Unfälle versichert. Teilzeitbeschäftigte, die weniger als acht Stunden wöchentlich beim selben Arbeitgeber tätig sind, allerdings nur gegen Berufsunfälle (inklusive Arbeitsweg). Diese Versicherung übernimmt neben den Arzt- und Spitalkosten auch 80 Prozent des Lohnausfalls (bis zu einem maximalen Jahreseinkommen von 126'000 Franken). Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld anteilsmässig reduziert. Das Taggeld wird bis zum Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit oder zur Zusprechung einer Invalidenrente bezahlt, auch wenn das Arbeitsverhältnis in der Zwischenzeit endet.
6. Ich bin wegen eines Burn-outs bis auf weiteres krankgeschrieben. In einem Monat wollten wir in die schon lange gebuchten Ferien fahren. Mein Arzt befürwortet den Tapetenwechsel. Aber wie sieht das rechtlich aus?
Arbeitsunfähigkeit ist nicht immer gleichbedeutend mit Ferienuntauglichkeit. Wenn der Arzt grünes Licht gibt, können Sie die Ferien beziehen. Sie sind dann aber voll als Ferienbezug anzurechnen, und der Arbeitgeber zahlt den üblichen Lohn. Es besteht kein Anspruch auf Krankentaggeld.
7. Ich arbeite halbtags in einer Gärtnerei. Daneben verdiene ich in meinem privaten Töpferatelier etwas dazu. Nun hat mich der Arzt wegen Rückenproblemen zu hundert Prozent krankgeschrieben. Darf ich trotzdem in der Freizeit meine Töpferwaren verkaufen?
Ihr Arzt muss entscheiden, was Sie tun können und was nicht. Laut Bundesgericht bezieht sich ein Arztzeugnis, das Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, immer auf die vom Arbeitnehmer an einer bestimmten Stelle zu verrichtende Tätigkeit. Es ist gut möglich, dass man für eine andere Arbeit ganz oder teilweise arbeitsfähig ist. Bitten Sie bei Bedarf den Arzt, das Zeugnis zu präzisieren.
8. Darf man mir kündigen, solange ich arbeitsunfähig bin?
Eine Zeitlang sind Sie bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit vor einer Kündigung geschützt. Es gelten folgende Kündigungssperrfristen (ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit): 30 Tage im 1. Dienstjahr, 90 Tage vom 2. bis und mit 5. Dienstjahr, 180 Tage ab 6. Dienstjahr.
Eine Kündigung, die der Arbeitgeber während dieser Perioden ausspricht, ist ungültig. Sobald die Sperrfrist jedoch abgelaufen ist oder Sie wieder hundertprozentig arbeiten können, ist eine Kündigung erlaubt – selbst wenn Sie noch in ärztlicher Behandlung sind.
Tritt die Arbeitsunfähigkeit erst während der Kündigungsfrist ein, steht diese während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit still – längstens bis zum Ablauf der Sperrfrist. Das Arbeitsverhältnis verlängert sich entsprechend und endet dann am darauffolgenden Monatsende.
9. Ich habe selbst gekündigt und bin kurz darauf für drei Wochen krank geworden. Mein Arbeitgeber meint, ich müsse die verpasste Zeit nacharbeiten. Stimmt das?
Nein, das müssen Sie nicht. Da Sie selbst gekündigt haben, ändert die Krankheit nichts an der Dauer der Kündigungsfrist. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist hätte nur stattgefunden, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgegangen wäre.
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10. Die Krankentaggeldversicherung meines Arbeitgebers will von mir eine Vollmacht, um Einblick in medizinische Unterlagen von Ärzten, Versicherungen und Behörden nehmen zu können. Muss ich das unterschreiben?
Sie haben gegenüber der Versicherung eine Mitwirkungspflicht. Das heisst, Sie müssen gewährleisten, dass der Versicherer überprüfen kann, ob er seine Leistungen zu Recht erbringt. Das kann er in der Regel nur, wenn Sie ihn bevollmächtigen, die massgebenden Akten einzusehen.
Sie haben aber die Möglichkeit, die Vollmacht einzuschränken, wenn Sie Ihnen zu weit geht. Sie können beispielsweise nur den Vertrauensarzt des Versicherers ermächtigen, sich beim behandelnden Arzt zu informieren. Besprechen Sie das aber mit dem Versicherer und handeln Sie eine Lösung aus. Sonst riskieren Sie, dass der Versicherer die Leistungen einstellt – mit der Begründung, Sie hätten Ihre Mitwirkungspflicht verletzt.
11. Man hat mir nach Ablauf der Sperrfrist gekündigt, obwohl ich immer noch krank bin. Zahlt die Krankentaggeldversicherung weiter?
Das hängt vom Versicherungsvertrag ab. Endet der Versicherungsschutz beim Austritt und sind Sie arbeitslos, können Sie die Krankentaggeldversicherung des bisherigen Arbeitgebers in eine Einzelversicherung überführen. Sie erhalten dann weiterhin das versicherte Taggeld, müssen allerdings die teuren Prämien aus der eigenen Tasche bezahlen.
12. Ich bin gesundheitlich stark angeschlagen und befürchte, dass ich nicht mehr in meinen anstrengenden Beruf zurückkehren kann. Was tun?
Wenn Sie schon länger als 30 Tage arbeitsunfähig sind, sollten Sie sich bei der zuständigen IV-Stelle zu einer sogenannten Früherfassung anmelden. Um keine Leistungen zu verlieren, sollten Sie das spätestens nach sechsmonatiger Arbeitsunfähigkeit tun. Die IV wird mit Ihnen Kontakt aufnehmen und abklären, ob ohne geeignete Massnahmen eine Invalidität droht. Dabei wird auch geprüft, ob es beim jetzigen Arbeitgeber Beschäftigungsmöglichkeiten für Sie gibt oder ob Ihnen ein anderer Arbeitsplatz vermittelt werden kann. Massnahmen der Frühintervention sind zum Beispiel Anpassung des Arbeitsplatzes, Kurse, Arbeitsvermittlung oder Berufsberatung. Können Sie nicht mehr ins Erwerbsleben eingegliedert werden, stellt sich die Frage nach einer Rente.
13. Ich bin dauernd arbeitsunfähig geworden und habe meine Stelle verloren. Der Antrag auf eine IV-Rente läuft. Wo bekomme ich bis zum Entscheid der IV finanzielle Unterstützung?
Während der Wartezeit sollten Sie sich bei der Arbeitslosenversicherung anmelden. Das schadet Ihren Chancen auf eine IV-Rente nicht. Denn zwischen Invaliden- und Arbeitslosenversicherung besteht eine Koordination, die verhindern soll, dass Invalide in ein finanzielles Loch fallen.
Bis zum Entscheid über allfällige Rentenansprüche ist vorerst die Arbeitslosenversicherung zuständig. Sollte sich später herausstellen, dass Sie Anspruch auf eine IV-Rente haben, rechnet die IV zuerst mit der Arbeitslosenversicherung ab. Das heisst, die Renten, die Ihnen für die Zeit des Taggeldbezugs zustehen, werden für die Rückzahlung an die Arbeitslosenkasse verwendet.
Buchtipp
Weitere Informationen rund ums Arbeitsrecht finden Sie im Beobachter-Ratgeber «Arbeitsrecht»
© Beobachter Ausgabe 2 vom 18. Jan 2012 - Alle Rechte vorbehalten














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