Psychiatrie
Einlieferung wider Willen ist möglich
Frage: Meine Freundin wurde in eine psychiatrische Klinik eingeliefert. Es geht ihr zwar in letzter Zeit nicht so gut, aber man kann sie deshalb doch nicht in eine Klapsmühle stecken! Wie kommt sie da wieder heraus? Ida T.
Dass psychiatrische Kliniken im Volksmund noch immer «Klapsmühle» oder «Spinnwinde» genannt werden, trägt viel zur Ausgrenzung von psychisch kranken Menschen bei. Fundierte Kritik an diesen Institutionen ist zwar erlaubt und nötig – doch sollte sie nicht zur Bagatellisierung oder gar Verleugnung von seelischen Erkrankungen führen.
Wer psychisch leidet, braucht Hilfe. Diese sollte zunächst ausserhalb einer psychiatrischen Klinik gesucht werden: bei der Hausärztin, einem Psychiater, einer Psychologin, einem Seelsorger oder einer anderen Vertrauensperson.
Bringt die Hilfeleistung nichts oder wird sie vom Betroffenen nicht angenommen, können Arzt oder Behörden eine zwangsweise Einlieferung in eine psychiatrische Klinik anordnen. Man spricht dann von «Fürsorgerischer Freiheitsentziehung» (FFE). Das Schweizerische Zivilgesetzbuch nennt folgende Voraussetzungen für eine FFE:
- Geisteskrankheit
- Geistesschwäche
- Trunksucht und andere Suchterkrankungen
- schwere Verwahrlosung
Diese Punkte allein reichen aber noch nicht für eine unfreiwillige Hospitalisation. Es muss auch eine besondere Schutzbedürftigkeit erwiesen sein, und es ist zu berücksichtigen, ob jemand für seine Umgebung eine unzumutbare Belastung darstellt.
Bei der Einweisung muss die Klinikleitung der Betroffenen zudem schriftlich mitteilen, dass sie innert zehn Tagen ein Begehren um eine richterliche Beurteilung der Einweisungsgründe verlangen und jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen kann. Auch eine nahe stehende Person kann ein solches Gesuch stellen.
Schritte sorgfältig abwägen
Vorher sollten Sie und Ihre Freundin sich allerdings überlegen, ob der Klinikaufenthalt nicht doch hilfreich sein könnte. Ermuntern Sie sie deshalb, das Gespräch mit den Therapeuten zu suchen und deren Vorschläge zu überdenken.
Kommt Ihre Freundin nach eingehender Prüfung zum Schluss, sie gefährde zum jetzigen Zeitpunkt weder sich selbst noch jemand anderen und eine stationäre Betreuung sei fehl am Platz, kann um eine Entlassung nachgesucht werden. Die Klinik wiederum ist verpflichtet, Ihre Freundin nach Hause gehen zu lassen, sobald ihr Zustand dies erlaubt.
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© Beobachter Ausgabe 26 vom 27. Dez 2002 - Alle Rechte vorbehalten








