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Spitalrechnung

Einmal Nasenbluten kostet 7'000 Franken

Text:
  • Thomas Buomberger
Bild:
  • Gesa Lüchinger
Ausgabe:
25/06

Nasenbluten. Der Notfallarzt behält den Patienten eine Nacht im Spital - zur Abklärung. Eine sehr teuere Geschichte.

«Ich war entsetzt, als ich sah, welchen Betrag meine Krankenkasse gezahlt hatte», ärgert sich Ernst Waller. Er musste Anfang Oktober das Spital Männedorf aufsuchen, weil eine Nasenblutung, die auf eine Blutverdünnung zurückzuführen war, nicht stoppen wollte. Weil sowohl sein Nasenspezialist als auch der Hausarzt freihatten, ging er zur Notfallabteilung des Spitals. Auf Anraten des Notfallarztes, der neben einer kurzen Routineuntersuchung eine Blutentnahme machte, blieb er die Nacht dort. «Ausser dieser Untersuchung und einem Zmorge habe ich keine Leistungen beansprucht», sagt Waller. «Dafür verlangt das Spital über 7'000 Franken.»

«Diese Rechnung ist absurd hoch und steht in keinem Zusammenhang mit der erbrachten Leistung», gesteht sogar Rolf Zehnder ein, Direktor des Spitals Männedorf. Weil Waller eine Nacht blieb, war er stationärer Patient, was mit einer Abteilungsfallpauschale von vollen 4400 Franken zu Buche schlug. Auch dass er aus einem anderen Kanton kam und halbprivat versichert war, verteuerte die Rechnung.

Diese war zwar formal korrekt, das bestätigt auch die Krankenkasse Atupri, die den Betrag ohne Murren zahlte, sie ist aber dennoch viel zu hoch ausgefallen. «Wäre Herr Waller im Kanton Zürich nur grundversichert gewesen, dann hätte die Rechnung gut 2'000 Franken betragen», sagt Spitaldirektor Zehnder. Er empfiehlt dem Patienten, sich mit dem Spital in Verbindung zu setzen, man werde eine individuelle Lösung finden.

Für Zehnder handelt es sich bei diesem Fall um einen Systemfehler. Das wird vermutlich auch Rudolf Luginbühl, der Ombudsmann der sozialen Krankenversicherung, herausfinden, der den Fall weiter abklären will. «Wir untersuchen, ob das ein Systemfehler ist, wenn man für eine Nacht im Spital eine so hohe Fallpauschale verrechnen kann.»

© Beobachter Ausgabe 25 vom 06. Dez 2006 - Alle Rechte vorbehalten

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