Trennung

Wer bekommt die Hunde?

Text:
  • Cornelia Döbeli
Bild:
  • Oskar F., pixelio.de
Ausgabe:
8/09

Frage: Während unserer Ehe habe vor allem ich mich um unsere drei Hunde gekümmert. Ich möchte auch nach der Trennung für sie sorgen. Wie stehen meine Chancen? Und müsste mein Ex-Partner dann einen Beitrag ans Futter zahlen?

Wenn Sie sich die Hunde während Ihrer Ehe gemeinsam mit Ihrem Mann angeschafft haben und sich nun bei der Trennung nicht einigen können, wer inskünftig für die Tiere sorgen wird, kann der Eheschutzrichter die provisorische Haltung der Tiere durch einen Ehegatten anordnen.

Entscheidend ist, wer in tierschützerischer Hinsicht den Hunden bessere Unterbringung gewährt. Haben Sie sich bis anhin vorwiegend um sie gekümmert, während Ihr Mann voll berufstätig war, und bleiben Sie nach der Trennung im gewohnten Lebensraum der Hunde, sehe ich keinen Grund für den Eheschutzrichter, die Tiere während der Trennung nicht weiterhin Ihnen anzuvertrauen.

Übrigens: Der Eheschutzrichter kann Ihrem Mann nicht – wie bei unmündigen Kindern – ein Besuchsrecht einräumen. Er kann also nicht Zeiten festlegen, während deren Ihr Mann mit den Hunden zusammen sein kann.

Was die Kosten für die Hunde betrifft: Die werden Sie laut einem umstrittenen Entscheid des Bundesgerichts allein tragen müssen. Der Richter kann sie nicht in Ihrem familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigen. Er muss die Unterhaltsbeiträge unabhängig von den Kosten für die Haltung eines Haustiers festsetzen. Haustiere führen also nicht dazu, dass ein Ehegatte höhere oder tiefere Unterhaltsbeiträge zu zahlen hat. Sie müssen die durch die Hunde anfallenden Kosten entweder aus Ihrem Grundbetrag bezahlen oder bei besseren finanziellen Verhältnissen aus dem Überschussanteil, der in diesem Fall auf Sie fällt.

19 Papageien vor dem Bundesgericht

Ebenso hat das Bundesgericht auch schon entschieden, dass Raumkosten für Haustiere – damals ging es um 19 Papageien, die in einer Garage gehalten wurden – nicht unter die Wohnkosten eines Ehegatten fallen und damit bei der Bemessung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge unberücksichtigt bleiben müssen. Da bleibt letztlich nur die Freude an den Tieren.

© Beobachter Ausgabe 8 vom 17. Apr 2009 - Alle Rechte vorbehalten

created by snowflake productions gmbh