«Ich musste meine Wohnung aufgeben, ich habe mein Amt verloren», schrieb Curt Glaser am 19. Mai 1933 an seinen Freund, den Maler Edvard Munch. Die Nazis hatten den Direktor der Berliner Kunstbibliothek entlassen. Glaser, der eine wertvolle Kunstsammlung mit zahlreichen Munch-Gemälden besass, entschied sich für die Flucht. Die Emigration finanzierte er mit dem Verkauf seiner Bibliothek und vieler Bilder.

Glaser schaffte das Munch-Gemälde «Musik auf der Karl-Johan-Strasse» im Januar 1939 in die Schweiz. 1941 bot er es kurz vor seiner Abreise in die USA dem Kunsthaus Zürich für 15'000 Franken an – weit unter dem Marktwert. Er erhielt 12'000 Franken.

Heute lehnt das Kunsthaus Zürich alle Ansprüche der Glaser-Erben ab. Das Marktumfeld habe sich damals «stark verschlechtert», der Betrag dem «üblichen Marktwert» entsprochen. Glaser sei in seinem Entscheid völlig frei gewesen. Wie bisher alle Schweizer Museen und Kunsthändler stellt sich das Kunsthaus Zürich auf den Standpunkt, dass sogenanntes Fluchtgut rechtmässig erworben wurde.

Auch das Kunstmuseum Basel sieht keinen «verfolgungsbedingten Verlust» wegen der Naziherrschaft. Es besitzt über 100 Papierarbeiten aus der Sammlung Glaser. «Der Entschluss zur Versteigerung geht auf eine Zeit zurück, als die Nationalsozialisten noch nicht an der Macht waren», sagt Direktor Josef Helfenstein.

Etliche Museen in Deutschland und anderen Ländern haben dagegen Werke aus der einstigen Sammlung Glaser an die Erben zurückgegeben.

Es waren Flüchtlinge, keine Touristen

Wer Fluchtgut generell als unbedenklich erklärt, verkennt die Situation der geflüchteten Juden. Sie kamen als Verfolgte ins Land, nicht als Touristen. Ihre Möglichkeiten waren begrenzt. Viele wurden zur Ausreise gezwungen, mussten mit dem Erlös in der Schweiz eine Bürgschaft hinterlegen.

Doch bis heute verschanzen sich Museen und Kunsthändler bei Forderungen von Erben hinter dem Begriff Fluchtgut. Dabei entstand der Begriff eher zufällig. Er stammt von zwei Mitarbeiterinnen der Bergier-Kommission, die Mitte der neunziger Jahre die Rolle der Schweiz im Zweiten Weltkrieg abklärte. Findige Juristen nahmen die Bezeichnung auf und verwenden sie seither, um Ansprüche von Erben abzuwehren.

Doch die Zeiten ändern sich. Vor einigen Monaten sagte Ronald S. Lauder, Präsident des Jüdischen Weltkongresses, die Trennung in Fluchtgut und Raubkunst sei verfehlt. «Es geht immer um die gleiche Sache, egal, ob ein Werk beschlagnahmt oder unter Druck verkauft wurde. Beides geschah unter dem Zwang der Nazis, beides muss gleich behandelt werden, beides nenne ich gestohlene Kunst.»

Dass die Bezeichnung Fluchtgut kein Persilschein mehr ist, machte kürzlich auch der Bund klar. In einem Bericht stellte er fest, Fluchtgut könne NS-Raubkunst sein, wenn ein Handwechsel konfiskatorisch war; das heisst, wenn ein Preis unter dem Marktwert bezahlt wurde oder der Erlös nicht dem Verkäufer zukam.

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«Tilla Durieux war nicht verfolgt und hat das Bild frei und zu einem absolut marktüblichen Preis verkaufen können.»

Kunsthaus Zürich

Um einen solchen Fall könnte es sich bei den «Rosenmalven» von Vincent van Gogh handeln. Das Werk befindet sich im Kunsthaus Zürich, ist aber nicht ausgestellt. Es gehörte der Schauspielerin Tilla Durieux, die 1933 Hals über Kopf fliehen und einen Teil ihrer Kunstsammlung zurücklassen musste.

Händler öffnen ihre Archive nicht

Durieux und ihr Mann verkauften das Bild angeblich dem in die Schweiz geflüchteten jüdischen Kunsthändler Walter Feilchenfeldt, der es dem Kunsthaus veräusserte. Wie viel Feilchenfeldt bezahlte, lässt sich nicht ermitteln; sein Sohn und andere Kunsthändler halten ihre Archive geschlossen.

Als der Fall vor Jahren publik wurde, erklärte das Kunsthaus Zürich: «Tilla Durieux war nicht verfolgt und hat das Bild frei und zu einem absolut marktüblichen Preis verkaufen können.» Das Bild sei 1933 in Zürich gezeigt, später nach Amsterdam spediert und von der Galerie Cassirer zu dem von Durieux festgelegten Preis ans Kunsthaus verkauft worden. Ob Durieux den entsprechenden Betrag erhalten hat, ist aber unklar. Das Kunsthaus weigert sich, mit den Erben oder deren Vertretern auch nur zu sprechen.

Die Suche nach Kunstwerken von zweifelhafter Herkunft gehört heute zum Pflichtenheft der Museen. Ungenügende Herkunftsrecherchen betrachtet der Bund als «Reputationsrisiko» für die Schweiz. Deshalb stellt jetzt das Bundesamt für Kultur (BAK) den Museen bis 2020 zwei Millionen Franken zur Verfügung – mit Fokus auf konfiskatorisches Fluchtgut. Das BAK finanziert jeweils die Hälfte der Recherche, die andere müssen die Museen übernehmen. Bisher hat rund ein Dutzend Museen Anträge für fast eine Million Franken gestellt, darunter die privaten Museen Fondation Beyeler und Kirchner-Museum.

Keine Handhabe gegen Private

Die meisten Museen haben ihre Sammlungen schon vor Jahren durchkämmt – unter eingeengtem Blickwinkel. «Die Werke wurden bei früheren Recherchen nicht genauer untersucht. Das soll nun geschehen», sagt Sammlungskonservator Heinz Stahlhut vom Kunstmuseum Luzern. Und Experte Andrea Raschèr sagt: «Es scheint sich ein Paradigmenwechsel abzuzeichnen. Der Bund führt für die Anwendung der Washingtoner Prinzipien neben objektiven auch subjektive Kriterien ein. Insbesondere, welche Wirkung ein Handwechsel für jemanden hatte, der auf der Flucht war. Das ist neu.»

«Die Praxis des BAK basiert wie eh und je auf den Washingtoner Richtlinien von 1998, Fluchtgut war damals kein Thema», sagt dagegen Benno Widmer, Leiter Sektion Museen und Sammlungen beim BAK. «Nicht konfiskatorische Verkäufe unter Druck sind nicht erfasst.» Wer also einem Flüchtling ein Bild abkaufte, der mit dem Erlös ein Visum und ein Schiffsticket erstand, verstiess wohl gegen kein Gesetz.

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1998 hatte sich die Schweiz zusammen mit 43 Staaten in den Washingtoner Richtlinien verpflichtet, Raubkunst zu identifizieren und faire Lösungen zu suchen. Dies gilt nur für öffentliche Museen. Gegen Private gibt es bis heute keine rechtliche Handhabe – obwohl private Sammlungen wohl wesentlich mehr Raubkunst und Fluchtgut enthalten als öffentliche.

Ein Beispiel: Das Museum Oskar Reinhart in Winterthur führte 2014 eine Ausstellung mit etwa 100 Werken des von den Nazis geächteten Malers Max Liebermann durch. Rund ein Drittel der Werke war Fluchtgut aus Privatbesitz. Wie viel davon konfiskatorisch war, muss offen bleiben.

Ob sich Private von der «Notwendigkeit der aktiven Aufarbeitung der NS-Raubkunstthematik» überzeugen lassen, ist allerdings fraglich. Eine löbliche Ausnahme gibt es jedoch: Das deutsche Familienunternehmen Dr. Oetker liess seine Kunstsammlung durchforsten – und stiess auf vier Raubbilder.

Kunsthandel florierte in der Schweiz

Fluchtgut kam während des Zweiten Weltkriegs in grossen Mengen in die Schweiz. Allein die Kunstmuseen von Zürich, Basel und Winterthur erhielten rund 1000 Werke zur Aufbewahrung. Und die Plattform www.lostart.de listet allein aus der früheren Sammlung Feist 1600 Werke auf.

Anders als seine ermordeten Eltern konnte Hans Feist in die Schweiz fliehen. Um die Flucht zu finanzieren, verkaufte er einen Teil seiner Kunst- und Porzellansammlung. Dass einer seiner Hauptabnehmer, der Luzerner Galerist Theodor Fischer, wohl nicht immer marktübliche Preise zahlte, lassen Feists viele Klagen vermuten.

«Wir vertiefen die bisherigen Abklärungen und recherchieren die Herkunft der Werke abschliessend.»

Aargauer Kunsthaus

Fluchtgut kann bis heute über Schenkungen in Museen gelangen. Daher will das BAK, dass die Herkunft der Werke bis 2016 recherchiert wird. Doch das Kunstmuseum Basel will nur Erwerbungen zwischen 1933 und 1945 untersuchen. Das Kunsthaus Zürich lässt wissen, dass es bereits 2007 die Abklärung seiner Sammlung von 4000 Gemälden und Skulpturen abgeschlossen hat. «Eine erneute Untersuchung ist nicht nötig», sagt ein Sprecher. Mit den BAK-Mitteln werde man nun die 100 000 Blätter der grafischen Sammlung recherchieren, angesichts der Menge aber nur Erwerbungen bis in die fünfziger Jahre. Doch schon jetzt weiss der Sprecher: «Wir kennen im Kunsthaus kein problematisches Fluchtgut.» Er sieht weder im Fall Glaser noch im Fall Durieux einen gerechtfertigten Anspruch.

Das Kunstmuseum St. Gallen richtet den Fokus auf die – bereits untersuchte – Sturzeneggersche Sammlung. Denn laut Direktorin Irina Wedlich sind «die Ansprüche an den Detaillierungsgrad der Recherchen und die Breite der Abklärungen inzwischen deutlich gestiegen». Auch Thomas Schmutz vom Aargauer Kunsthaus will die bisherigen Abklärungen vertiefen und die Herkunft abschliessend recherchieren, «damit diese internationalen Standards entsprechen und an neueste Entwicklungen angepasst werden können».

Furcht vor «Weisswäscher-Übung»

Mit der Eröffnung seines Erweiterungsbaus integriert das Kunsthaus Zürich 2020 die Sammlung Bührle. Sie wurde mit den Mitteln des umstrittenen Waffen- und Munitionsproduzenten Emil G. Bührle gekauft. Die Stiftung ist in mehreren Fällen mit Ansprüchen von Erben konfrontiert.

Einer betrifft das Gemälde «La Sultane» von Edouard Manet, das Max Silberberg gehört hatte. Der Industrielle wurde 1942 in einem Konzentrationslager umgebracht. Unter ungeklärten Umständen gelangte das Bild 1937 in den Besitz des Pariser Kunsthändlers Paul Rosenberg. Bührle kaufte es ihm 1953 ab. Laut Bührle-Stiftung hatte es Silberberg wegen wirtschaftlicher Probleme und nicht unter dem Druck der Nazis verkauft.

Die Stadt Zürich will, dass es bis zur Eröffnung der Kunsthaus-Erweiterung weder offene Fragen noch dunkle Flecken in der Sammlung Bührle gibt. Doch die Herkunft der Werke, die die Familie Bührle privat besitzt, ist völlig unbekannt. Kritiker fordern daher eine unabhängige Forschergruppe – andernfalls ende das Ganze in einer «Weisswäscher-Übung».

Autor: Thomas Buomberger
Fotos: Kunsthaus Zürich und Stiftung Sammlung E. G. Bürle