Immer mehr Paare verzichten auf den Trauschein. Jedes fünfte lebte 2013 unverheiratet zusammen. Vor zehn Jahren waren es in der Schweiz erst elf Prozent, gleichgeschlechtliche Paare nicht eingerechnet.

Doch ein Zusammenleben ohne gegenseitige finanzielle Verpflichtungen wird immer mehr zur Belastung. Gesetzgeber und Gerichte haben finanzielle Vorteile des Konkubinats sukzessive abgebaut und gleichen es der Ehe an – ohne im Gegenzug Nachteile aufzuheben.

Aargau: Die WG gilt als Konkubinat

So muss ein Konkubinatspartner den anderen finanziell unterstützen, wenn dieser auf Sozialhilfe angewiesen ist. Zumindest wenn die Partner seit mindestens zwei Jahren zusammenleben oder gemeinsame Kinder haben. Das Bundesgericht hat das 2015 bestätigt.

Der Kanton Aargau nimmt jetzt eine weitere Ungleichbehandlung ins Visier. Wer eine Krankenkassenvergünstigung beantragt und im Konkubinat oder in eingetragener Partnerschaft lebt, wird neu wie ein Ehepartner behandelt. Beide Einkommen werden zusammengezählt. Dadurch sinken die Chancen auf eine Prämienverbilligung.

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«Das Konkubinat wird bei einem gemeinsamen Haushalt angenommen», heisst es im kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Wie lange man zusammenleben muss, um als Konkubinat zu gelten, definiert das Gesetz nicht. Die neue Regelung tritt Anfang Juli in Kraft. Wer für 2017 Verbilligung will, muss das aber schon bis Ende Mai fordern.

Die Sozialversicherung Aargau (SVA) prüft also nur, ob jemand in derselben Wohnung wie der Gesuchsteller gemeldet ist, und geht für diesen Fall von einem Konkubinat aus.

Doch längst nicht jede Wohngemeinschaft ist ein Konkubinat. Das Bundesgericht definiert es als «permanente Tisch-, Bett- und Wohngemeinschaft, die jederzeit wieder aufgelöst werden kann». Für ein «stabiles Konkubinat» gelte zudem eine Dauer von mindestens zwei bis drei Jahren.

Braucht der Kanton Aargau also Konkubinatsdetektive, die protokollieren, was in WGs läuft? «Nein», sagt Elefteria Xekalakis Matthys, Sprecherin der SVA, die das Gesetz umsetzen muss. «Jeder Gesuchsteller kann in einem Formular selber deklarieren, ob die Annahme des Konkubinats auch zutrifft.» Das sei zum Beispiel nicht der Fall, wenn sich zwei Personen nur die Wohnung teilten.

Quelle: Kniel Synnatzschke; Plainpicture
«Zusätzliche Auskünfte einholen»

Antragsteller müssen ihre Darstellung aber «nötigenfalls» belegen können. «Wenn wir Hinweise auf eine andere Situation haben, etwa wenn im Haushalt auch ein gemeinsames Kind lebt, werden wir zusätzliche Auskünfte einholen», so Xekalakis.

Ob der Kanton Aargau mit seiner Regelung Vorreiter für andere sein wird, ist unklar. Bei der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren sind keine entsprechenden Bestrebungen bekannt; sie gibt den Kantonen auch keine Empfehlungen ab. In den Nachbarkantonen Zürich und Bern ist keine Neuregelung geplant.

Während die Vorteile des Konkubinats schleichend abgebaut werden, bleiben Nachteile erhalten. Die Einführung einer Witwenrente ist kein Thema – vorher dürfte sie grundsätzlich abgeschafft werden. Und eine Gleichstellung im Erbrecht hat der Nationalrat 2011 abgelehnt.

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