Rechtslexikon

Genfer Konventionen


Veröffentlicht am 4. August 2017 - 14:22 Uhr

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Die Genfer Konventionen sind zwischenstaatliche Abkommen, die das Fundament des humanitären Völkerrechts bilden. Sie regeln den Schutz von Personen, die im Falle eines Krieges nicht oder nicht mehr an Kampfhandlungen teilnehmen.

Die Genfer Konventionen bestehen aus vier Abkommen. Diese betreffen den Umgang mit den «Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde» (Genfer Abkommen I), «Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See» (Genfer Abkommen II), «Kriegsgefangenen» (Genfer Abkommen III) und den «Zivilpersonen in Kriegszeiten» (Genfer Abkommen IV).

Bereits 1864 wurde das erste Genfer Abkommen im Stadthaus von Genf von 12 Staaten unterzeichnet. Depositarstaat der Genfer Konventionen ist deshalb die Schweiz. Bisher sind 196 Länder den Genfer Konventionen beigetreten. Kontrollorgan der Genfer Konventionen ist das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK).

Sowohl das IKRK wie auch die Genfer Konventionen verdanken ihre Gründung dem Schweizer Geschäftsmann Henry Dunant, der 1859 die Schlacht von Solferino miterlebte und seine Erlebnisse im Buch «Erinnerungen an Solferino» verarbeitete. Das Buch enthielt auch Vorschläge zur Gründung von freiwilligen Hilfsgesellschaften, die zum Schutz der Versorgung von Verwundeten im Krieg dienen sollte. Diese Vorschläge wurden aufgegriffen, und man gründete das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK).