Rechtslexikon

Notstand – Strafrecht


Veröffentlicht am 12. März 2020 - 16:46 Uhr

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Das Strafgesetzbuch spricht von Notstand, wenn jemand eine Straftat begeht, um ein eigenes oder ein Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten. Wenn dieses Rechtsgut ein höherwertiges ist als das verletzte, liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, der zur Straflosigkeit führt. Beispiel: Jemand tritt eine fremde Türe ein, um eine Person aus einem brennenden Haus zu retten.

Ist das gerettete Rechtsgut nicht höherwertig als das verletzte, liegt kein rechtfertigender, möglicherweise aber immer noch ein entschuldbarer Notstand vor. Voraussetzung ist, dass das gerettete Gut ein hochwertiges wie Leib, Leben, Freiheit, Ehre oder Vermögen ist. War dem Täter nicht zuzumuten, dieses Rechtsgut preiszugeben, so handelte er nicht schuldhaft und bleibt straffrei. Beispiel: Ein Schiffbrüchiger kämpft erfolgreich gegen einen zweiten um den einzigen freien Platz auf dem Rettungsboot.

Wäre dem Täter hingegen zuzumuten gewesen, das gefährdete Gut preiszugeben, so liegt ein Notstandsexzess vor, und er wird bloss milder bestraft. Beispiel: Jemand schiesst auf einen Hund, der sich den Braten vom Grill geschnappt hat und davonrennt.

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