Rechtslexikon

Tätlichkeit


Veröffentlicht am 7. August 2017 - 10:24 Uhr

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Wer vorsätzlich die kunstvolle Frisur einer anderen Person zerzaust, macht sich strafbar. Ebenso wer einem andern gegen seinen Willen den Bart abschneidet oder ihm eine Ohrfeige erteilt. Rechtlich gesehen liegt dann nämlich eine Tätlichkeit vor – also eine vorsätzliche Einwirkung auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen, die keine schädigenden Folgen hat.

Die physische Einwirkung ist bei einer Tätlichkeit zwar harmlos und nur vorübergehend. Da das gesellschaftlich geduldete Mass an Übelszuführung trotzdem überschritten und das Wohlbefinden oder Aussehen des Gegenübers beeinträchtigt wird, ist die Tätlichkeit unter Strafe gestellt. Sie wird aber nur auf Antrag verfolgt und mit einer Busse bestraft.

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Quelle:  
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