Wenn die Mutter mit den Kindern zügelt

Meine sorgeberechtigte Exfrau ist mit den Kindern von Zollikofen nach Interlaken gezogen. Da ich in Bern wohne, ist es für mich nun viel aufwendiger, die Kinder an meinen Besuchstagen abzuholen und zurückzubringen. Und ich habe so mehr Auslagen. Muss ich die Kinder wirklich weiterhin holen und bringen? Muss meine Exfrau wenigstens für die Mehrkosten aufkommen?

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Juristische Antwort: Das Holen und Bringen der Kinder gehört grundsätzlich zu den Pflichten des Besuchsberechtigten. Diese Praxis gilt auch, wenn die sorgeberechtigte Mutter mit den Kindern umzieht. Das Trennungs- oder Scheidungsurteil könnte aber etwas anderes vorsehen.

Punkto Kosten sieht es für Sie etwas besser aus. Hier gilt in der Praxis Folgendes: Zieht ein Elternteil mit dem Kind nach der Festlegung des Besuchsrechts so weit weg, dass die

Transportkosten für den besuchsberechtigten Elternteil erheblich steigen, muss der weggezogene Elternteil je nach finanzieller Situation die Mehrkosten übernehmen.

Vernünftige Antwort: Vermutlich haben verschiedene Überlegungen dazu geführt, dass die Mutter nach Interlaken gezogen ist. Vielleicht gibt es dort eine grössere Wohnung, eine kindergerechtere Umgebung. Oder vielleicht verkürzt sich mit diesem Umzug der Arbeitsweg der Mutter, so dass sie mehr Zeit für die Kinder hat. Die Kinder haben dadurch sicher auch viele Vorteile.

Eine Aufteilung der Mehrkosten ist wohl fair. Dabei sollten die finanziellen Möglichkeiten des Vaters und der Mutter berücksichtigt werden. Vielleicht lassen sich auch die Fahrtkosten senken: Sind die Kinder alt genug, können sie beispielsweise allein mit dem Zug von Interlaken nach Bern fahren. Wenn die Mutter die Kinder zum Bahnhof bringt und der Vater sie in Bern abholt, ist ein reibungsloser Ablauf garantiert. Dann entschärft sich auch die Problematik mit dem Holen und Bringen.

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Mehr zum Besuchsrecht

Leben die Eltern nach einer Scheidung getrennt voneinander, hat der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, Anspruch auf persönlichen Kontakt. Erfahren Sie als Beobachter-Mitglied, wie Sie das Besuchsrecht und die Betreuungsanteile regeln können und was zum Beispiel rechtlich bei einem Wegzug mit dem Kind gilt.

Wenn Vaters neue Freundin auch dabei ist

Die Freundin meines Exmanns ist an den Besuchsrechtswochenenden der Kinder immer dabei. Das finde ich nicht gut. Haben meine Söhne denn nicht das Recht, die Besuchszeit mit dem Vater allein zu verbringen? Was kann ich machen?

Juristische Antwort: Was der Vater an den Besuchswochenenden mit den Kindern unternimmt und wer sonst noch dabei ist, darf er selber bestimmen. Nur wenn die Anwesenheit der Freundin eine Gefährdung für das Kindeswohl darstellen würde, kann bei der Kindesschutzbehörde (KESB) beantragt werden, dass sie nicht mehr dabei sein darf. Kommt die KESB zum selben Schluss, kann sie eine entsprechende Weisung erteilen. Eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Anwesenheit der Freundin dürfte aber nur in äusserst seltenen Fällen gegeben sein, etwa wenn sie gegenüber den Kindern gewalttätig wäre.

Vernünftige Antwort: Kinder sollen an den Besuchswochenenden die Zeit mit ihrem Vater verbringen. Das ist wichtig für die gegenseitige Beziehung und den Umgang miteinander. Dazu gehört aber auch, dass die Kinder in das neue Leben des Vaters miteinbezogen werden und auch mit der neuen Frau an seiner Seite Kontakt haben. Es ist eine Chance für die Kinder, neue Beziehungen aufzubauen. Auch wenn sie die Freundin des Vaters mit der Zeit gern haben, wird diese die Mutter nie ersetzen können.

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Wenn die Tochter statt zur Mutter ins Lager will

Frage: Meine Tochter möchte in den Frühlingsferien ins Kletterlager gehen. Das würde aber ein Besuchsrechtswochenende ihrer Mutter betreffen. Darf die Mutter ihr den Besuch des Lagers verbieten? Kann die Mutter verlangen, dass das Besuchswochenende nachgeholt wird?

Juristische Antwort: Die Mutter kann der Tochter die Teilnahme am Lager nicht verbieten. Ob sie das Besuchswochenende nachholen darf, regelt das Gesetz nicht. Meist schweigt sich auch die Besuchsrechtsregelung im Scheidungsurteil darüber aus, und unter Rechtsexperten ist die Frage umstritten. Gemäss Gerichtspraxis wird aber ein Besuchsrechtswochenende, das wegen des Kindes ausfällt, nicht nachgeholt.

Vernünftige Antwort: Wenn die Tochter gern ins Kletterlager möchte, sollte das Besuchsrecht kein Hindernis sein. Das Kind könnte sonst die Besuchswochenenden nur allzu schnell als lästige Pflicht ansehen – dabei sollte es den anderen Elternteil gern besuchen und einen Teil seines Alltags mit ihm verbringen. Besser als zu streiten ist es, gemeinsam zu überlegen, wie alle auf ihre Rechnung kommen. Zum Beispiel könnte die Mutter ausserhalb der geregelten Besuchszeiten mit der Tochter ein Konzert besuchen, einen Ausflug machen – oder das Wochenende wird einfach abgetauscht.

Wenn das Weekend am Freitag beginnt

In meinem Scheidungsurteil steht, die Mutter habe das Recht, die Kinder jedes zweite Wochenende zu sich zu Besuch zu nehmen. Sie behauptet nun, das gelte bereits ab Freitagabend. Wochenende ist aber doch nur Samstag und Sonntag. Von wann bis wann müssen die Kinder nun zur Mutter gehen?

Juristische Antwort: Dazu schweigt sich das Gesetz aus. Das bedeutet, dass die Formulierung im Scheidungsurteil von einem Richter ausgelegt werden müsste, wenn sich die Eltern nicht einigen können. Bei der Auslegung muss der Richter versuchen zu ermitteln, was die Parteien zum Zeitpunkt, als sie die Scheidungskonvention verfasst haben, mit «Wochenende» genau gemeint haben. Ein solches Gerichtsverfahren ist aber mit einigen Kosten verbunden.

Vernünftige Antwort: Je nachdem, was die Mutter mit den Kindern am Wochenende unternehmen möchte, kann das Besuchswochenende auch an einem Freitag starten. Wichtig sind aber auch die Termine der Kinder: Wenn sie grösser sind, haben sie vielleicht freitags bereits etwas vor. Den Besuch mit dem Freitagabend zu beginnen ist auch dann sinnvoll, wenn Vater und Mutter weit auseinanderwohnen. Pragmatisch sind Lösungen, die auch Ausnahmen zulassen. Nicht jedes Wochenende muss genau gleich ablaufen. Es gilt auch hier, allen Bedürfnissen gerecht zu werden. Vor allem den Bedürfnissen der Kinder.

Wenn das Kind mit in die Skiferien soll

Der Vater will mit meiner Tochter in die Skiferien fahren. Nun verlangt er, dass ich ihr eine Skiausrüstung kaufe. Das sprengt aber mein Budget. Wenn er mit meiner Tochter Ski fahren will, muss er doch auch selber für die Ausrüstung sorgen, oder?

Juristische Antwort: Die Kosten des Besuchsrechts hat grundsätzlich der Besuchsberechtigte zu tragen. Wenn der Vater mit dem Kind in die Skiferien will, muss er also die Ausrüstung selber organisieren und den Skipass bezahlen.

Vernünftige Antwort: Winterferien sind für Kinder etwas ganz Tolles; leider sind sie sehr teuer. Wenn der Vater mit der Tochter Skiferien verbringen möchte, ist das eine Chance für sie. Das sollte man als Mutter unterstützen – vielleicht reicht es trotz knappem Budget für einen gewissen Beitrag. Einen Skianzug braucht die Tochter eigentlich so oder so – auch zu Hause spielt sie schliesslich gern im Schnee. Bei Wintersportbörsen gibt es Skianzüge meist für wenige Franken, und Skier können gemietet werden. Die Miete von Kinderskiern für wenige Tage kostet nicht die Welt. 

Wenn die Ex den Kindern den Kontakt verbietet?

Unsere Kinder wohnen bei meiner Exfrau. Diese lässt sie nicht mit mir skypen. Sie sagt, es sei ihre Wohnung, sie könnten das ausserhalb machen. Ist das zulässig?

Juristische Antwort: Im Besuchsrecht ist das Recht enthalten, sein Kind zu sehen, aber auch mit ihm zu telefonieren, Briefe zu schreiben oder zu skypen (was nichts anderes als modernes Telefonieren ist). Und es handelt sich nicht nur um ein Recht des abwesenden Elternteils, sondern auch des Kindes. Bei Problemen mit dem Besuchsrecht kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingeschaltet werden. Bei Bedarf kann ein Besuchsrechtsbeistand bestellt werden, der sich darum bemühen wird, dass die Eltern die Interessen des Kindes im Auge behalten.

Vernünftige Antwort: Die Kinder wohnen bei der Mutter – es ist also auch ihre Wohnung. Ausserdem ist für die positive Entwicklung des Kindes die persönliche und intensive Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig. Es ist daher wenig förderlich, ein Kind vor die eigene Tür zu schicken, wenn es mit dem Vater skypen will. Es wird dies als Strafe empfinden. Kinder befinden sich bei getrennt lebenden Eltern ohnehin oft in einem Loyalitätskonflikt. Ein solches Verhalten verschlimmert das noch.