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Kindesschutzmassnahmen

Verdacht auf Missbrauch? Nicht zögern!

Text:
  • Tinka Lazarevic
  •  und Karin von Flüe
Bild:
  • Thinkstock Kollektion
Ausgabe:
22/10

Hunderte von Kindern werden jährlich in der Schweiz misshandelt. Der Staat hat Mittel, sie zu schützen – wenn er vom Missbrauch weiss.

Kindesschutzmassnahmen: Verdacht auf Missbrauch? Nicht  zögern!

Sofort fiel der Kinderärztin auf, dass etwas nicht stimmen konnte: Der Körper der einjährigen Lara* war an vielen Stellen mit blauen Flecken übersät. Die Ärztin zögerte nicht und teilte ihren Verdacht der zuständigen Vormundschaftsbehörde mit. Deren Abklärungen ergaben, dass Laras Eltern mit der Erziehung ihrer Tochter völlig überfordert waren. Man beauftragte eine Beiständin, die zweimal wöchentlich bei der Familie vorbeischaut und darauf achtet, dass es Lara künftig besser ergeht. Ferner wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet – die Eltern werden also noch zusätzlich von einer Fachperson unterstützt.

Lara ist kein Einzelfall: 785 Missbrauchsfälle wurden letztes Jahr in den Schweizer Kinderspitälern registriert, meldet die Fachgruppe Kinderschutz der Schweizer Kinderkliniken. Dabei sind nicht mal alle Kinderspitäler in dieser Statistik erfasst. Täter und Täterinnen sind in vier Fünfteln der Fälle Familienangehörige.

Körperliche Misshandlungen, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung und psychische Misshandlung: Solch krasse Verletzungen des Kindeswohls ziehen strafrechtliche Sanktionen nach sich. Zudem muss die Vormundschaftsbehörde einschreiten und Kindesschutzmassnahmen ergreifen: etwa den Eltern die Kinder wegnehmen oder das Sorgerecht entziehen.

Zum Glück geht es aber bei den meisten Kindesschutzmassnahmen nicht um solch drastische Fälle. Am häufigsten ist eine Unterstützung der Eltern und des Kindes durch einen Beistand. Im Jahr 2008 gab es landesweit 22942 Beistandschaften. Im selben Jahr musste in 1075 Fällen das Kind den Eltern weggenommen werden, und rund 100 Mal musste die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde den Eltern das Sorgerecht entziehen. Die Gesamtzahl der bestehenden Obhutsentzüge in der Schweiz betrug im selben Jahr 3436, Sorgerechtsentzüge gab es total 233.

Jeder kann Behörde informieren

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Damit die Vormundschaftsbehörde überhaupt tätig werden kann, müssen ihr die Vorfälle bekannt sein. Jedermann ist berechtigt, die Behörde zu benachrichtigen, wenn ein Einschreiten zum Schutze eines Kindes nötig ist. Eine Meldepflicht haben Behörden, Gerichte und Beamte, insbesondere Lehrer und Polizeiorgane, wenn sie auf Missstände stossen. Die Eltern oder das Kind können sich ebenfalls an die Behörde wenden, wenn sie Hilfe brauchen. Die Meldung soll schriftlich erfolgen, in Notsituationen wird sie auch telefonisch entgegengenommen. Den Eltern muss in der Regel der Name der anzeigenden Person offengelegt werden.

Vorfälle sind der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zu melden. Lebt ein Kind nicht bei den Eltern, ist die Behörde am Aufenthaltsort des Kindes zuständig. Ist eine Trennung oder eine Scheidung im Gang, kann auch das Gericht Kindesschutzmassnahmen anordnen, die von der Vormundschaftsbehörde vollzogen werden.

Nicht Strafe, sondern Schutz

Die Vormundschaftsbehörde muss jeder Gefährdungsmeldung nachgehen. Sie wird die Eltern zu einem Gespräch einladen und das Kind anhören; sie kann Dritte – zum Beispiel ein Jugendsekretariat oder eine Familienberatungsstelle – mit der Abklärung der Situation vor Ort beauftragen oder ein psychologisches Gutachten in Auftrag geben. Bei akuter Gefährdung sind natürlich Sofortmassnahmen wie die vorläufige Unterbringung bei Pflegeeltern oder in einem Durchgangsheim möglich.

Die Kindesschutzmassnahmen sollen eine Unterstützung für die Eltern oder den betreuenden Elternteil sein – das Ziel ist Schutz und nicht Strafe.

Mit Mass gegen Eltern vorgehen

Der oberste Grundsatz lautet: Die Massnahme soll verhältnismässig sein. Die Behörde greift nur ein, wenn es die Situation erfordert. Sie wird versuchen, die elterlichen Rechte so wenig wie möglich und trotzdem so stark wie nötig einzuschränken. Das heisst, man nimmt den Eltern das Kind nicht weg und bringt es in einem Heim unter, wenn es dank Hilfe eines Beistands zu Hause bleiben kann. Die Vormundschaftsbehörde verfügt dafür über eine breite Palette von Kindesschutzmassnahmen (siehe nachfolgende Tabelle).

Es liegt in der Natur der Sache, dass viele Eltern mit einer Massnahme nicht einverstanden sind. Gegen jede Anordnung der Behörde können sie mit einer Beschwerde an die nächsthöhere Instanz gelangen. Allerdings hat man dazu nur zehn Tage Zeit.

Schutz des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohlbefindens des Kindes
Situation Massnahme Zweck der Massnahme Artikel im Gesetz
Der Jugendliche schwänzt regelmässig die Schule
Der Vater weigert sich, der Tochter an seinen Besuchstagen das vom Arzt verschriebene Medikament zu verabreichen.
Die sprachliche Entwicklung des Kindes gibt Anlass zur Sorge.
 
Mahnung oder Weisung an Eltern und/oder Kind, etwas zu tun oder zu unterlassen; Überwachung (Erziehungsaufsicht)
Unterstützung der Eltern und des Kindes
Eingriff in das Erziehungsrecht
 
307 ZGB
Streitereien der Eltern bei der Ausübung des Besuchsrechts.
Eltern unterschreiben Lehrvertrag nicht, weil ihnen die Berufswahl des Kindes nicht passt.
Vater oder Mutter ist unfähig, Halbwaisenrente und Ergänzungsleistungen für das Kind geltend zu machen.
 
Beistand für das Kind
Unterstützung der Eltern und des Kindes
Eingriff in das Erziehungsrecht
Beistand vertritt das Kind gesetzlich
 
308 ZGB
Mutmasslicher Vater weigert sich, das Kind anzuerkennen.
Unverheirateter Mann anerkennt das Kind, will aber keinen Unterhaltsvertrag abschliessen.
 
Beistand für das ausserhalb der Ehe geborene Kind Gesetzliche Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft und Festlegung des Unterhalts, notfalls durch Klage beim Gericht 309 ZGB
Der Sohn ist gegenüber den Eltern mehrfach gewalttätig geworden.
Das Kind wird vom Freund der Mutter wiederholt misshandelt.
Hygienische Zustände im Elternhaus gefährden die Gesundheit des Kindes massiv.
 
Entzug der Obhut von Mutter, Vater oder beider Eltern Eltern können nicht mehr über Aufenthaltsort des Kindes bestimmen; Unterbringen des Kindes bei Pflegeeltern oder im Heim 310 ZGB
Eltern haben Kind für Adoption freigegeben.
Alleinerziehende Witwe ist schwer alkohol- und drogensüchtig und deshalb ausserstande, sich um ihr Baby zu kümmern.
 
Entzug der elterlichen Sorge von Mutter, Vater oder beider Eltern Kind erhält Vormund, der anstelle der Eltern alle für das Kind notwendigen Entscheidungen trifft 311/312 ZGB
Schutz des Kindesvermögens
Situation Massnahme Zweck der Massnahme Artikel im Gesetz
Vater oder Mutter sind nach einer Scheidung oder im Todesfall neu allein für die Verwaltung des Kindesvermögens zuständig. Inventar über das Kindesvermögen einreichen «Vier-Augen-Prinzip» soll auch für Kinder von Alleinsorgeberechtigten gelten 318 Absatz 2 ZGB
Das Kind eines alleinerziehenden Vaters hat von der Mutter viel Vermögen geerbt.
Die alleinerziehende junge Mutter ist in finanziellen Fragen unerfahren.
 
Periodische Berichterstattung der Eltern über das Kindesvermögen Überwachung der elterlichen Vermögensverwaltung 318 Absatz 3 ZGB
Vater hat mit dem Kindesvermögen riskante Börsengeschäfte getätigt.
Mutter will die dem Kind vom Vater vererbte Liegenschaft zu günstig verkaufen.
 
Weisung bezüglich Vermögensverwaltung
Sicherungsmassnahmen
 
Eingriff in das elterliche Recht zu Vermögensverwaltung 324 ZGB
Junger Witwer ist mit der Verwaltung des grossen Kindesvermögens überfordert.
Die Eltern verbrauchen Erträge des Kindesvermögens für eigene Zwecke.
 
Einsetzung eines Beistands zur Vermögensverwaltung Entzug der elterlichen Vermögensverwaltung 325 ZGB
Weitere Massnahmen zum Schutz des Kindes
Situation Massnahme Zweck der Massnahme Artikel im Gesetz
Eltern haben nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht beibehalten, können aber später überhaupt nicht mehr kooperieren.
Entzug des Sorgerechts bei einem Elternteil
Umteilung des Sorgerechts von einem auf den anderen Elternteil
 
Neuregelung der elterlichen Sorge bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse 134 Abs. 3; 298a Abs. 2 ZGB
Eltern streiten bei der Scheidung über das Sorge- und/oder Besuchsrecht. Bestellung eines Kinderanwalts im Scheidungsprozess der Eltern Kinderanwalt vertritt Interessen des Kindes bei Zuteilung des Sorge- oder Besuchsrechts oder wenn spezifische Kindesschutzmassnahmen nötig sind 146/147 ZGB
Eltern sind selber unter 18.
Das Kind ist Vollwaise.
Das Sorgerecht wurde beiden Eltern entzogen.
 
Bevormundung eines noch nicht volljährigen Kindes Kind erhält als gesetzlichen Vertreter einen Vormund. 368 ZGB
Interessenkonflikt bei Teilung des väterlichen Erbes zwischen Mutter und Kind.
Alleinsorgeberechtigter muss in psychiatrische Klinik.
 
Vertretungsbeistandschaft bei Interessenkonflikten zwischen den sorgeberechtigten Eltern und dem Kind
Vertretungsbeistandschaft bei Verhinderung der sorgeberechtigten Eltern
 
Beistand vertritt Interessen des Kindes bei der Erbteilung
Beistand vertritt Kind in geschäftlichen Angelegenheiten
 
392 ZGB

© Beobachter Ausgabe 22 vom 27. Okt 2010 - Alle Rechte vorbehalten

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