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Adoption

Kein Aufenthaltsrecht

Text:
  • Verena Walther
Ausgabe:
19/04

Ich habe einem 22-jährigen Tunesier in seinem Heimatland die Ausbildung finanziert. Nun möchte ich ihn gerne adoptieren. Darf er dann bei mir Wohnsitz nehmen und arbeiten? Frieda G.

Nein. Mit der rechtsgültigen Adoption – diese ist an strenge Voraussetzungen geknüpft – erhält der Tunesier vom Schweizer Staat nicht automatisch eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Auch ein Gesuch um Familiennachzug ist aussichtslos. Der junge Mann ist bereits 22 Jahre alt und damit volljährig. Er hat somit ausländerrechtlich keinen Anspruch auf ein Leben im Land seiner neuen Familie. Nur eine eigenständige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung würde ihm ein Leben in der Schweiz ermöglichen. Für Menschen aus Ländern, die ausserhalb Europas liegen, ist eine solche Bewilligung allerdings schwer zu erhalten. Einzig wer über ausserordentliche Qualifikationen verfügt, die in der Schweiz gesucht sind, erhält eine Chance. Für Personen aus Drittstaaten werden vom Bund zu diesem Zweck jährlich immerhin rund 4000 Bewilligungen bereitgestellt.

© Beobachter Ausgabe 19 vom 16. Sep 2004 - Alle Rechte vorbehalten

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