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Bahnhöfe

Reiten, fahren und Tiere treiben verboten

Text:
  • Urs von Tobel
Ausgabe:
1/06

Weil ein Radfahrer auf das Bahnhofsareal rollte, kriegte er ein Busse, die er jedoch nicht bar bezahlen durfte. Die Folge: Ihm wurden happige Schreibgebühren verrechnet.

Der Primarlehrer Martin Bruggisser, 53, verfügt über eine beneidenswerte Kondition. Am 22. Juli 2005 bestieg er in Wohlen AG sein Rad und pedalte via Rapperswil, Walensee bis Chur – happige 145 Kilometer. Die letzten 50 Meter aber gereichten ihm zum Verhängnis. Er rollte im Schritttempo durchs Bahnhofsareal der Kantonshauptstadt – verbotenerweise.

Prompt hielten ihn zwei Bahnpolizisten an und brummten ihm eine Busse auf. Der wackere Radler zückte seinen Geldbeutel, doch die Hüter des Bahnverkehrs winkten ab. Sie seien nicht befugt, Bussen zu kassieren. Damit handelten sie im Einklang mit dem «Bundesgesetz betreffend Handhabung der Bahnpolizei» von 1878. Artikel 2 verbietet, «auf der Bahn und ihren Zugehören (...) zu reiten, zu fahren, Tiere auf dieselbe zu treiben». Artikel 7 verlangt, dass die Übeltäter «bei der Polizei- oder Gerichtsstelle» einzuklagen seien.

Der Präsident des Kreisamts Chur verhängte darum die Busse von 30 Franken – sowie Gebühren von 100 Franken. «Die Busse wurde um über 300 Prozent erhöht», empört sich Bruggisser. Hans Rudolf Vogel, Chef der Bahnpolizei Ostschweiz, versteht dessen Verstimmung nicht: «Wir verzichten darauf, die Arbeit der Bahnpolizei zu verrechnen.» Bei der Bahn bleibt der Kunde halt König.

© Beobachter Ausgabe 1 vom 05. Jan 2006 - Alle Rechte vorbehalten

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