Das neue Gesetz
Führerschein auf Probe
Wer künftig Autofahren lernen will, kriegt das «Billett» erst nach einer Probezeit von drei Jahren. In dieser Zeit müssen Kurse absolviert werden, welche die Fahrsicherheit erhöhen sollen.
Wer ab dem 1. Dezember 2005 ein Gesuch um einen Lernfahrausweis der Kategorie A (Motorräder) oder der Kategorie B (Personenwagen) stellt, erhält den Führerausweis nach bestandener Prüfung neu auf Probe. Die Probezeit beträgt drei Jahre.
Die Statistik zeigt: Jugendliche Neulinge am Steuer sind wegen Selbstüberschätzung und erhöhter Risikobereitschaft im Strassenverkehr besonders gefährdet. Deshalb müssen sie innerhalb der dreijährigen Probezeit – in erster Linie praktische – Weiterbildungskurse absolvieren. Die Weiterbildung dauert insgesamt 16 Stunden. Der erste Kurstag muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Billetts absolviert werden. Nur wer alle vorgeschriebenen Kurse besucht und die Probezeit erfolgreich besteht, erhält den Führerausweis auf unbestimmte Zeit.
Begeht ein Junglenker während der Probezeit eine Zuwiderhandlung, die zu einem Ausweisentzug führt, wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Eine zweite Verfehlung führt zur Annullierung des Billetts: Die betroffene Person muss nochmals ganz von vorne anfangen – und zwar nach einer Wartefrist von einem Jahr und einem verkehrspsychologischen Gutachten.
Art. 15A Strassenverkehrsgesetz, tritt am 1.12.2005 in Kraft
© Beobachter Ausgabe 23 vom 10. Nov 2005 - Alle Rechte vorbehalten













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