• Anzeige:


  • Natur, Umwelt, Ökologie: faszinierende Reportagen, Neues aus der Wissenschaft sowie Tipps für einen nachhaltigen Lebensstil

    Da will ich hin


  • Gartenforum

    In unserem neuen Gartenforum sind nicht nur Ihre Fragen, sondern auch die besten Gartentipps von erfahrenen Hobbygärtnern herzlich willkommen!

    zum Forum

  • Emblem1

    Lust auf Garten

    Planen, pflanzen, pflegen - Tipps für Einsteiger und erfahrene Gärtnerinnen

  • Anzeige:

Das neue Urteil

Besuchsrecht für «fremden» Vater

Text:
  • Alexandra Gavriilidis
Ausgabe:
21/04

Nur weil sich ein geschiedener Vater nicht oder wenig um seinen Nachwuchs kümmert, kann ihm das Besuchsrecht nicht entzogen werden.

Das Bundesgericht hat bestätigt, dass die fehlende Beziehung zwischen Kind und nicht sorgeberechtigtem Vater kein Grund für die Verweigerung des persönlichen Kontakts ist.

Konkret ging es um den Vater eines heute Zehnjährigen. Die Mutter lehnte Besuche des Erzeugers mit der Begründung ab, Vater und Kind seien einander fremd. Der Vater hätte dem Kind weder Briefe geschrieben noch ihm angerufen und ihm keine Geschenke gemacht. Der Stiefvater des Kindes hätte zudem die Rolle des Vaters übernommen. Jetzt hat der Vater seinen Kontakt zum Kind gerichtlich erwirkt.

Dass der leibliche Vater und das Kind einander fremd sind, hat dem Bundesgericht zufolge nicht unbedingt Schwierigkeiten beim Besuchsrecht zur Folge. Dies gelte namentlich dann, wenn dem Kind altersgerecht vermittelt wird, dass Mutter und Stiefvater seine Hauptbezugspersonen bleiben und der Kontakt zum Vater nichts an seiner bisherigen familiären Situation ändert. Das Bundesgericht schützte den kantonalen Entscheid, der dem Vater im ersten Jahr ein begleitetes Besuchsrecht und danach ein Besuchsrecht von monatlich einem Wochenende neben einem Ferienrecht von zwei Wochen gewährte.

Bundesgericht, Urteil vom 14. Mai 2004 (5C.69/2004)

© Beobachter Ausgabe 21 vom 14. Okt 2004 - Alle Rechte vorbehalten

created by snowflake productions gmbh