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Das neue Urteil

Im Stau lesen ist erlaubt

Text:
  • Michael Krampf
Ausgabe:
22/06

Autofahrer, die im Stau Zeitung lesen, machen sich nicht strafbar - entschied das Bundesgericht.

Ein Anwalt stand mit seinem Wagen am Sihlquai in Zürich im Stau und las. Wenn sich die Kolonne jeweils im Schritttempo bewegte, liess er die Zeitung auf Lenkrad und Oberschenkeln liegen. Die Polizei verzeigte ihn. Der Anwalt wehrte sich - erst mit Erfolg, doch das Obergericht büsste ihn schliesslich wegen «Vornahme einer die Bedienung des Fahrzeugs erschwerenden Verrichtung» mit 100 Franken.

Das Bundesgericht hob nun die Busse auf. Begründung: Das Mass der Aufmerksamkeit eines Fahrzeuglenkers richte sich nach örtlichen Verhältnissen, Sicht, Verkehrsdichte und voraussehbaren Gefahren. Im konkreten Fall sei die Fahrstrecke übersichtlich, ohne Abzweigungen, Trottoirs oder Fussgängerstreifen gewesen. Die Wetterverhältnisse waren gut. Die Verkehrsdichte erlaubte nur kurze Fahrten im Schritttempo. Dabei musste der Lenker lediglich mit dem Anhalten des vorderen Autos rechnen. So habe er die geforderte Aufmerksamkeit auch beim Lesen während des Stillstands und trotz der Zeitung auf Oberschenkeln und Lenkrad bei der Weiterfahrt aufbringen können.

Bundesgericht, Urteil vom 6. September 2006 (6S.128/2006)




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© Beobachter Ausgabe 22 vom 25. Okt 2006 - Alle Rechte vorbehalten

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