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Das neue Urteil

Plastikanhänger gilt als Waffe

Text:
  • Daniel Leiser
Ausgabe:
14/04

Gegenstände, die den Zweck haben bspw. bei Schlägereien grössere Verletzungen hervorzurufen, sind auch dann verboten, wenn sie nicht zu diesem Zweck eingesetzt werden.

Ein Kampfsportlehrer geriet in einem Park in eine Polizeikontrolle. Die Beamten fanden in seiner Sporttasche einen Gegenstand aus Plastik, den sie beschlagnahmten.

Der Strafrichter sprach den Lehrer des verbotenen Waffentragens schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von 200 Franken. Dagegen zog der Verurteilte bis vor Bundesgericht. Bei dem beschlagnahmten Gegenstand handelt es sich um einen länglichen Schlüsselanhänger aus Hartplastik mit einem Querbalken in der Mitte. Dieser lässt sich so in die Hand nehmen, dass der untere Teil des Querbalkens in der Handfläche zu liegen kommt. Der obere Teil jedoch ragt bei geballter Faust 1,5 Zentimeter hervor.

Das Bundesgericht attestierte dem Kampfsportlehrer zwar, dass es sich bei dem Anhänger nicht um einen Schlagring im eigentlichen Sinn handle. Der beschlagnahmte Gegenstand bezwecke aber primär, bei einem Faustschlag andere Menschen zu verletzen. Wegen seiner sperrigen Form eigne er sich auch gar nicht als Schlüsselanhänger. Ob der Kampfsportlehrer den Anhänger tatsächlich als Waffe einsetzen wollte oder nicht, spiele keine Rolle. Das Bundesgericht wies die Beschwerde deshalb ab.

Bundesgericht, Urteil vom 10. September 2003 (6S.94)

© Beobachter Ausgabe 14 vom 08. Jul 2004 - Alle Rechte vorbehalten

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