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Das neue Urteil
Unpünktlichkeit kann teuer werden
Auch wenn der Arbeitgeber kündigt, kann es beim Arbeitslosentaggeld zu einer Kürzung kommen.
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Wer ohne guten Grund seinen Job selber kündigt, riskiert eine Kürzung der Arbeitslosentaggelder. Denn die Arbeitslosigkeit gilt in diesem Fall als selbstverschuldet. Auch bei Kündigung durch den Arbeitgeber kann es zu einer Kürzung kommen, wenn das Verhalten des Angestellten zur Kündigung Anlass gab.
Diese Erfahrung musste ein Arbeitnehmer im Gastgewerbe machen, der mehrmals zu spät zur Arbeit erschienen war und nach drei schriftlichen Verwarnungen die Kündigung bekommen hatte.
Umstritten war in diesem Fall der Umfang der Taggeldkürzung. Das kantonale Sozialversicherungsgericht sah in den Verspätungen nur ein mittleres Verschulden und reduzierte die Sanktion von ursprünglich 38 auf 20 Einstelltage.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hielt jedoch fest, dass Pünktlichkeit im Gastgewerbe von ausserordentlicher Wichtigkeit sei. In dieser Branche müsse ein Arbeitgeber rechtzeitig auf sein Personal zählen können. Dementsprechend können auch geringfügige Verspätungen ein schweres Verschulden darstellen. Das EVG erhöhte die Einstelldauer auf 31 Tage, was für den Arbeitslosen eineinhalb Monate ohne Geld bedeutet.
Eidgenössisches Versicherungsgericht, Urteil vom 31. Oktober 2006 (C 207/05)
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© Beobachter Ausgabe 3 vom 31. Jan 2007 - Alle Rechte vorbehalten

