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Das neue Urteil

Unschuldig, aber mitbestraft

Text:
  • Laurence Eigenmann
Ausgabe:
14/05

Witwen- und Waisenrenten können gekürzt werden, wenn der Tod in Zusammenhang mit einem Delikt steht. Die Pensionskassen gleichen dann die Leistungskürzungen nicht aus.

In einer Rechtskurve geriet das Auto von C. am 6. Juli 2000 auf die Gegenfahrbahn. C. kollidierte frontal mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug und starb. Er war nicht angegurtet und mit 3,37 Promille Alkohol im Blut unterwegs.

Der Mann hinterliess Ehefrau und drei Kinder. Weil er den Unfall bei Ausübung eines Delikts erlitten hatte, kürzte die Unfallversicherung die Witwen- und Waisenrenten um die Hälfte.

Dies berücksichtigte die Pensionskasse von C. jedoch nicht: Bei der Abklärung, ob sie ebenfalls Hinterlassenenleistungen erbringen müsse, ging sie von den ungekürzten Renten aus. Sie kam so zum Schluss, dass kein Anspruch auf Leistungen bestehe, da die Renten der AHV und die (ungekürzten) Renten der Unfallversicherung den Schaden im gesetzlich festgelegten Umfang abdeckten.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht schützte diese Auffassung: Es würde Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen, wenn die Pensionskassen Leistungskürzungen anderer Sozialversicherungen ausgleichen müssten. Dass die Hinterlassenen selber kein Verschulden am Unfall treffe, ändere daran nichts.

Eidgenössisches Versicherungsgericht, Urteil vom 14. April 2005 (B 133/04)

© Beobachter Ausgabe 14 vom 07. Jul 2005 - Alle Rechte vorbehalten

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