Heimtierhaltung

Dem Nachbarn spinnefeind

Text:
  • Verena Walther
Bild:
  • Jupiterimages Stock-Kollektion
Ausgabe:
9/05

Nicht jeder ist gleichermassen tierliebend – Hund, Büsi oder gar eine Vogelspinne können leicht zu Ärger mit den Mitmietern führen. Doch auch wenn der kleine Liebling im Haus akzeptiert ist, gilt es Regeln einzuhalten.

Alice Huwiler liebt ihre Mitbewohner über alles. Kein Wunder, entwickeln sich ihre achtbeinigen Lieblinge unter ihrer Fürsorge prächtig: Zu Beginn lebten noch ein paar wenige Vogelspinnen in ihrer Wohnung. Heute ist die genaue Zahl gar nicht mehr feststellbar. Vor rund zehn Jahren erhielt Huwiler vom Vermieter zwar eine mündliche Zusage für die Haltung der Spinnen, doch unterliess sie es, später für die wachsende Brut eine schriftliche Bewilligung einzuholen.

«Viele ekeln sich vor Vogelspinnen»

Vor einiger Zeit traf eine Mahnung ein: Es rieche im Treppenhaus, sie müsse mehr lüften und sie habe zu viele Tiere. «Ich spürte schon lange, dass meine Mitbewohner im Haus kein Verständnis für mein ausgefallenes Hobby zeigen», sagt Alice Huwiler, «und ich muss akzeptieren, dass sich viele Leute vor Vogelspinnen ekeln.» Eine Trennung von ihren geliebten Achtbeinern kam für sie allerdings nie und nimmer in Frage.

Sieben Millionen tierische Hausgenossen leben unter Schweizer Dächern. So sind denn auch Konflikte um die Heimtierhaltung im Mieterland Schweiz an der Tagesordnung. Das Gesetz allerdings schweigt sich bezüglich der Tierhaltung in der Mietwohnung aus; die Zulässigkeit hängt konkret vom Mietvertrag ab (siehe Nebenartikel «Heimtiere: Regelungen im Mietvertrag»).

«Für exotische Tiere – und dazu gehören Vogelspinnen – benötigt man jedoch immer die ausdrückliche Bewilligung des Vermieters», sagt Patrick Zadrazil, Jurist beim Schweizer Hauseigentümerverband. «Denn es handelt sich dabei nicht um ein Heimtier im engeren Sinn wie zum Beispiel Hund, Katze oder Meerschweinchen.» Wenn solche Exoten – entgegen der ursprünglichen Abmachung – in grösserer Zahl oder sogar zu Hunderten gehalten würden, führe das schnell einmal zu einer übermässigen Abnutzung der Wohnung.

Fühlen sich zudem die Mitbewohner im Haus durch schlechten Geruch gestört oder ängstigen sie sich wegen der ungewöhnlichen Tiere, sei eine ordentliche oder sogar eine ausserordentliche Kündigung möglich, so Zadrazil. Dem ist Spinnenliebhaberin Alice Huwiler nun allerdings zuvorgekommen: Sie zieht demnächst mit ihren Schützlingen in ihr Eigenheim.

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Auch Franziska Moser erhielt von ihrem Vermieter kürzlich ein Schreiben. Darin hiess es, sie habe gegen das Hundeverbot im Mietshaus verstossen. Ihre kranke Freundin Margrit Jenni kommt mit ihrer 14-jährigen Hündin Giny jeden Tag zu ihr zum Mittagessen – und das bereits seit sechs Jahren. «Giny ist so gut erzogen, dass sich an ihrem mittäglichen Besuch all die Jahre niemand störte», so Franziska Moser. Anderer Ansicht war jedoch der Präsident ihrer Wohnbaugenossenschaft: «Der Hund kommt zu oft auf Besuch. Wir erwarten von Ihnen konstruktive Vorschläge!», hielt er in einem Brief fest.

Hauseigentümerverbands-Jurist Zadrazil jedoch meint zum Brief des Vermieters: «Selbst wenn der Mietvertrag die Hundehaltung verbietet, muss der Vermieter Besucher mit Hunden tolerieren – sogar wenn diese in Einzelfällen in der Wohnung übernachten.» Die Tiere müssten sich aber klaglos verhalten und dürften keinen Schaden anrichten. Täglicher Besuch in einem Haus, wo Hunde verboten sind, bewege sich jedoch im Grenzbereich, und er habe Verständnis für die Reklamation. «Die Mieterin hätte eigentlich von Beginn weg die besondere Situation darlegen sollen», meint der Experte.

«Jahrelang hat niemand reklamiert»

Genau das holte Franziska Moser nun nach. In einem Gespräch mit ihrem Vermieter beschrieb sie die Sachlage und bat darum, den Hund, der für ihre Freundin auch eine soziale Funktion habe, weiterhin als Besucher zu tolerieren: «Jahrelang hat niemand reklamiert, und jetzt ist Giny alt und wird wohl nicht mehr lange leben. Und für meine kranke Freundin ist die Appenzeller Hündin enorm wichtig.» Der Vermieter lenkte aufgrund der speziellen Verhältnisse schliesslich ein – und so kann sich Franziska Moser weiterhin auf die Besuche der freundlichen Giny und ihrer Besitzerin freuen.

Heimtiere: Regelungen im Mietvertrag

 

Wenn für Heimtiere im Vertrag die Einwilligung des Vermieters verlangt wird:

 

Wird die Tierhaltung von einer Bewilligung abhängig gemacht, darf diese nicht ohne gute Gründe verweigert oder entzogen werden. Solche Gründe liegen vor, wenn vom Tier eine ernsthafte Gefahr ausgeht oder ausgehen könnte (wie etwa von Giftschlangen oder aggressiven Hunden). Ob das Tier tatsächlich gefährlich ist, ist irrelevant; allein die begründete Angst davor könnte für Nachbarn einen Wohnungsmangel darstellen, den der Vermieter zu beseitigen hat. Zudem darf der Mieter keinen Hund anschaffen, wenn nur eine Katze erlaubt ist. Wer sich nicht an Abmachungen hält, muss mit einer Kündigung rechnen – in krassen Fällen mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende des nächsten Monats. Der Vermieter muss aber vor der Kündigung abmahnen.

Wenn im Vertrag ein vollständiges Verbot oder keine Regelung festgehalten ist:

Unproblematisch sind Kleintiere wie Hamster oder Meerschweinchen: Die Haltung bedarf keiner besonderen Zustimmung – ein vollständiges Verbot ist unhaltbar. Macht der Mietvertrag keine Vorschriften, ist die Heimtierhaltung grundsätzlich zulässig. Ist das Tier jedoch zu laut und gibt zu Klagen Anlass, kann der Vermieter die Beseitigung verlangen, muss jedoch vorher schriftlich abmahnen.

 

Tiere in Mietwohnungen: Daran sollten Sie sich halten

 

Tipps für Mieter:

  • Versicherungen: Jeder Tierhalter sollte prüfen, ob seine Privathaftpflichtversicherung Tierschäden übernimmt; für Aquariumbesitzer auch Wasserschäden. Für exotische Tiere braucht es meist eine Zusatzversicherung.

  • Exotische Tiere: Dafür benötigt jeder Mieter eine Bewilligung des Vermieters – und oft eine weitere des kantonalen Veterinäramts. Aus Artenschutzgründen dürfen viele exotische Tiere nicht in die Schweiz eingeführt werden. Nähere Auskünfte erteilt das Bundesamt für Veterinärwesen: www.bvet.admin.ch

  • Konflikte: Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter können kostenlos vor die Schlichtungsstellen für Mietsachen gebracht werden.


Tipps für Vermieter:

  • Formular: Vermieter, die die Tierhaltung von einer Bewilligung abhängig machen, tun das am besten mit dem Formular «Vereinbarung über die Heimtierhaltung» als Zusatz zum Mietvertrag. Es gibt dem Mieter das Recht zur Haltung eines Heimtiers und legt verbindliche Verhaltensregeln fest. Das Formular ist zu beziehen beim Institut für interdisziplinäre Erforschung der Mensch-Tier-Beziehung: www.iemt.ch

  • Sanktionen: Gehen später beim Vermieter berechtigte Beschwerden der Mitmieter ein oder werden schwere Verstösse gegen die vereinbarten Bedingungen festgestellt, kann der Vermieter schriftlich verlangen, dass die Störung innert Wochenfrist beseitigt wird. Ist auch eine zweite Mahnung wirkungslos, muss der Mieter mit einer ordentlichen oder sogar einer ausserordentlichen Kündigung rechnen.

© Beobachter Ausgabe 9 vom 28. Apr 2005 - Alle Rechte vorbehalten

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