Jugendstrafrecht
Die Strafe als letztes Mittel
Seit Anfang Januar ist das neue Jugendstrafrecht in Kraft. Weil geeignete Haftplätze fehlen, dürfte die Verlängerung der maximalen Strafdauer vorerst toter Buchstabe bleiben.

(Bild: Archiv)
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Beim Jugendstrafrecht folgt die Schweiz dem internationalen Trend. «Weltweit gesehen gibt es bei der Beurteilung von jugendlichen Straftätern heute zwei widersprüchliche Tendenzen: die Förderung der Mediation und die Verschärfung der Strafen», sagt Ursina Weidkuhn, ehemalige Jugendanwältin in Gossau SG. Sie vergleicht zurzeit im Rahmen einer Studie die schweizerische Rechtsprechung bei Jugendlichen mit der in anderen Ländern.
Diesem Trend folgend, ist per 1. Januar dieses Jahres das neue Jugendstrafrecht in Kraft getreten. Eine seiner wichtigsten Änderungen ist die Erhöhung der maximalen Strafdauer. Neu können die Jugendgerichte bei Jugendlichen ab 16 Jahren Freiheitsentzug von bis zu vier Jahren verhängen. Bisher war nur ein Jahr möglich. Die Neuerung scheint jenen Personen und Kreisen entgegenzukommen, die im Anschluss an die Massenvergewaltigung in Seebach und die Übergriffe in Rhäzüns und Steffisburg härtere Strafen für die jungen Sexualtäter forderten.
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Wie reagieren die Gerichte?
Beschlossen ist der Ausbau des Massnahmenzentrums Uitikon ZH, das zum Ostschweizer Konkordat gehört. Zwölf Plätze sind geplant. Diese dürften aber frühestens in vier Jahren bereitstehen. «Erst dann können wir die langen Haftstrafen vollziehen», sagt Michael Rubertus, Direktor des Massnahmenzentrums. Im Gefängnis werden die Jugendlichen eine Lehre machen können. Das Gesetz verlangt ausserdem ein Angebot zur Persönlichkeitsentwicklung. Rubertus rechnet mit durchschnittlichen Haftkosten von 500 Franken pro Tag.Ob die zwölf Plätze für die Ostschweiz reichen werden, ist ungewiss. Im Nachbarkonkordat geht man von einem Bedarf von 16 bis 18 Plätzen aus, die möglicherweise durch einen Neubau auf dem Gelände des «Arxhofs», eines bereits bestehenden Massnahmenzentrums in Niederdorf BL, entstehen sollen. Die Zahl beruht auf einer groben Schätzung. «Es ist sehr schwierig, den Bedarf an neuen Haftplätzen zu eruieren, die das neue Jugendgesetz hervorbringen wird», sagt Konkordatssekretär Frauchiger. Eine Umfrage bei den Jugendanwaltschaften habe kein eindeutiges Bild erbracht.
«Wir wissen nicht genau, wie die Jugendanwälte und gerichte das neue Gesetz anwenden werden», sagt Walter Troxler, Leiter der Sektion Straf und Massnahmenvollzug im Bundesamt für Justiz. Unter dem neuen Jugendstrafgesetz muss zwingend neben einer Massnahme auch eine Strafe ausgesprochen werden. Erweist sich die Massnahme als wirkungslos, verfügen die Gerichte den Vollzug der Strafe. «Aufgrund welcher Kriterien die Gerichte den Freiheitsentzug anstelle einer Massnahme beschliessen werden, ist noch unklar.»
Die Tat steht nicht im Vordergrund
Bisher waren die Jugendgerichte mit dem Verhängen der Maximalstrafe von einem Jahr Einschliessung sehr sparsam. Durchschnittlich 15mal griffen die Richter in den vergangenen Jahren zur Höchststrafe. Diese richterliche Zurückhaltung dürfte sich nicht ändern. «Auch im neuen Jugendstrafrecht steht die Person des Täters und nicht die Tat im Vordergrund. Die erzieherischen Massnahmen haben Vorrang. Ein unbedingter Freiheitsentzug ist lediglich die Ultima Ratio», sagt Dieter Hebeisen, Präsident der Schweizerischen Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege.Wissenschaftliche Untersuchungen stützen diesen Grundsatz. «Gerade bei verhaltensauffälligen Jugendlichen, die ein aggressives Verhalten gegenüber Mensch und Tier an den Tag legen, ist die Wirkung einer Strafe gering», sagt Ernst Hermann, Lehrbeauftragter an der Abteilung für Klinische Psychologie und Psychotherapie der Universität Basel. Sinnvoll sei eine Strafe nur dann, wenn sie gezielt zur Ausbildung von neuen Kompetenzen genutzt werde.
© Beobachter Ausgabe 1 vom 03. Jan 2007 - Alle Rechte vorbehalten













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