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Mobilfunkantenne

«Habe ich Anspruch auf tiefere Miete?»

Text:
  • Patrick Strub
Bild:
  • Emanuel Ammon
Ausgabe:
17/04

Frage: Auf dem Nachbarhaus wurde vor kurzem eine Mobilfunkantenne in Betrieb genommen. Seither habe ich Schlafstörungen. Habe ich nun das Recht auf eine Mietzinsherabsetzung? Petra W.

(Bild: Emanuel Ammon)

Eine Mietzinssenkung setzt einen mietrechtlichen Mangel voraus. Ein solcher liegt vor, wenn – wie es die Juristen formulieren – die Tauglichkeit des Mietobjekts zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt ist. Ob die Sendeanlage, durch die Sie sich gestört fühlen, auf dem eigenen Grundstück Ihres Vermieters steht oder bloss in der Nähe, macht keinen Unterschied.

«Den Beweis eines Mangels im Zusammenhang mit einer Mobilfunkantenne zu erbringen dürfte kaum je möglich sein», sagt aber Niklaus Scherr, Geschäftsleiter des Mieterinnen- und Mieterverbands Zürich, «zumal normalerweise die vorgeschriebenen Strahlengrenzwerte eingehalten sind.» Diese Werte sind seit 1. Februar 2000 in der Verordnung über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (NISV) festgelegt. Sie als Mieterin müssten also beweisen, dass Sie trotz den legalen Werten ernsthaft beeinträchtigt werden. Und das dürfte nach dem offiziellen Stand der Wissenschaft sehr schwierig sein.

Monika Sommer, Vizedirektorin des Schweizerischen Hauseigentümerverbands, weist darauf hin, dass nicht auf das persönliche Empfinden eines Mieters abzustellen sei. Massgebend sei der Durchschnittsbewohner. «Andernfalls würden empfindsame Mieter zu einem eigentlichen Risikofaktor für den Vermieter.» Um festzustellen, was tolerierbar sei, müsse man auch auf die NISV abstellen. «Es kann nicht sein, dass der Staat mit Hilfe von Fachleuten verbindliche Werte festlegt und die Gerichte bestimmen, es liege trotz deren Einhaltung ein Mangel vor.»

Entsprechendes Verfahren ist hängig
Immerhin hat 2001 die Genfer Schlichtungsstelle eine Mietzinsherabsetzung wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch mehrere Mobilfunkantennen gewährt. Vor der Schlichtungsstelle mussten die Schädigung und die Antenne als deren Ursache aber nur glaubhaft gemacht werden. Ob den Mietern auch der schwierige, vor Mietgericht erforderliche Beweis gelingen wird, steht noch aus: Das Verfahren ist pendent.

© Beobachter Ausgabe 17 vom 19. Aug 2004 - Alle Rechte vorbehalten

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