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Nebenkosten

«Muss ich nachzahlen?»

Text:
  • Marc Caprez
Bild:
  • Visum
Ausgabe:
20/04

Unser Vermieter wartet immer sehr lange, bis er die Nebenkostenabrechnung erstellt. Eben haben wir die Abrechnung für die letzten zwei Jahre erhalten – und der Vermieter verlangt sogar noch hohe Nachzahlungen. Wäre er nicht verpflichtet, jedes Jahr abzurechnen? Und wie kann ich die Abrechnung prüfen? Christoph W.

Grundsätzlich haben Sie Recht: Der Vermieter wäre verpflichtet, jedes Jahr eine Nebenkostenabrechnung zu präsentieren. Leider haben Sie aber nicht sofort Druck gemacht. Einfach nicht zu zahlen hat keinen Sinn, da Forderungen aus einem Mietverhältnis erst nach fünf Jahren verjähren.

Die Zahlung verweigern können Sie nur, wenn dem Vermieter gemäss Mietvertrag ausdrücklich die Pflicht obliegt, die Nebenkostenabrechnung innert einer bestimmten Frist vorzulegen, und festgehalten ist, dass er sonst seinen Anspruch verwirkt. Anders lautende Formulierungen sind nur Ordnungsvorschriften, die der Vermieter ohne grosse Konsequenzen ignorieren kann.

Drei Schritte zur besseren Kontrolle


Ob die hohen Nachzahlungen gerechtfertigt sind, können Sie relativ einfach überprüfen. Vergleichen Sie die Abrechnungen der letzten Jahre mit der neuen. Stutzig müssen Sie werden, wenn auf der neuen Abrechnung Kostenstellen stehen, die auf den alten nicht vorhanden waren, oder wenn Nebenkosten viel höher sind als in der Vergangenheit.

Zweitens vergleichen Sie die Abrechnung mit Ihrem Mietvertrag. Der Vermieter muss dort alle Nebenkosten konkret ausgeschieden haben, damit er sie in Rechnung stellen kann. Wird also der Hauswart verrechnet, obwohl er nicht als Nebenkostenposition im Mietvertrag ausgeschieden ist, dürfen Sie die Zahlung verweigern.

Schliesslich können Sie prüfen, ob die Abrechnung Positionen enthält, die der Vermieter laut Gesetz gar nicht in Rechnung stellen darf. Er darf nur Nebenkosten verrechnen, die mit dem Gebrauch des Mietobjekts zusammenhängen. Nicht nebenkostenfähig sind Gebäudeversicherungsprämien, Liegenschaftensteuern oder Erschliessungsbeiträge. Diese Kosten fallen auch an, wenn das Gebäude leer steht.

Ist Ihre Nebenkostenabrechnung fehlerhaft, sollten Sie vom Vermieter eine Korrektur oder Einsicht in die Originalbelege verlangen. Ist er dazu nicht bereit, müssen Sie sich an die Schlichtungsbehörde wenden.

© Beobachter Ausgabe 20 vom 30. Sep 2004 - Alle Rechte vorbehalten

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