• Anzeige:


  • Natur, Umwelt, Ökologie: faszinierende Reportagen, Neues aus der Wissenschaft sowie Tipps für einen nachhaltigen Lebensstil

    Da will ich hin


  • Gartenforum

    In unserem neuen Gartenforum sind nicht nur Ihre Fragen, sondern auch die besten Gartentipps von erfahrenen Hobbygärtnern herzlich willkommen!

    zum Forum

  • Emblem1

    Lust auf Garten

    Planen, pflanzen, pflegen - Tipps für Einsteiger und erfahrene Gärtnerinnen

  • Anzeige:

Personenverkehr

Die neue Offenheit

Text:
  • Verena Walther
Bild:
  • Archiv
Ausgabe:
7/06

Anfang April treten die bilateralen Verträge zur Personenfreizügigkeit mit den zehn neuen EU-Ländern in Kraft. Was heisst das konkret?

Die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sagten im vergangenen September Ja zur Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf zehn neue EU-Staaten: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Malta und Zypern – Länder mit einem Lebensraum von rund 75 Millionen Menschen. Nun wird dieser Beschluss konkret. Am 1. April 2006 tritt das Abkommen in Kraft – mit einigen Einschränkungen.

Wer Arbeitskräfte aus diesen Staaten anstellen will, wird bis April 2011 mit Kontingenten, Inländervorrang und Lohnkontrolle konfrontiert (Ausnahmen: Malta und Zypern). Auch danach behält die Schweiz die Zügel in der Hand, kann doch in den Jahren 2011 bis 2014 die Zuwanderung erneut mit Höchstzahlen festgesetzt werden. Zudem hat die Bundesversammlung die Möglichkeit, 2009 über die Weiterführung des Abkommens zu befinden. Dieser Entscheid kann dann mit einem Referendum vors Volk gebracht werden.

Was bedeutet die Ausdehnung des Abkommens auf die neuen EU-Länder konkret? Einige der wichtigsten Fragen:

  • Was muss ich tun, um jemanden aus dem Osten anzustellen – etwa ein Kindermädchen oder eine Pflegerin für meine Mutter?
    Gesuch und Arbeitsvertrag senden Sie dem kantonalen Arbeitsamt. Vor jedem noch so kurzen Arbeitseinsatz wird der Lohn anhand von Mindestlohnlisten überprüft. Kontrolliert wird weiter, ob der Arbeitgeber zuerst in der Schweiz eine Mitarbeiterin gesucht hat – zum Beispiel durch Meldung beim regionalen Arbeitsamt – und ob das Kontingent nicht ausgeschöpft ist. Für Bürger aus den 15 alten EU-Ländern sowie Zypern und Malta gelten diese Kontrollen grösstenteils nicht.

  • Darf jetzt meine Freundin aus der Slowakei ohne Probleme zu mir in die Schweiz ziehen und hier arbeiten?
    Nein. Für Ihre Freundin gelten die gleichen Bedingungen wie für jede andere EU-Bürgerin aus den Ostländern (siehe Frage oben). Als Besucherin darf sie jedoch zweimal jährlich je drei Monate ohne Bewilligung bei Ihnen wohnen. Dabei ist ihr aber verboten, den Haushalt zu führen; das gälte als Arbeit und könnte eine Ausweisung und Einreisesperre zur Folge haben.

  • Wie hoch sind die Kontingente für die neuen EU-Länder?
    Für das erste Kontingentsjahr stehen 1’700 Daueraufenthaltsbewilligungen (Ausweis B) und 15’800 Kurzaufenthaltsbewilligungen (Ausweis L) bereit. Bis im Jahr 2011 können diese auf jährlich 3’000 Daueraufenthaltsbewilligungen und 29’000 Kurzaufenthaltsbewilligungen erhöht werden.

  • Besteht die Gefahr des Missbrauchs unserer Sozialsysteme durch Arbeitslose?
    Ein Anspruch auf Arbeitslosengelder entsteht erst, wenn die entsprechende schweizerische Mindestbeitragsfrist von zwölf Monaten (innert zweier Jahre) erfüllt ist. Daueraufenthalter können Leistungen beziehen, auch wenn sie ihre Beitragspflicht teilweise im Ausland erfüllt haben. Erwerbstätige aus der EU haben grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfe. Wer jedoch seine Stelle selber kündigt und über längere Zeit Sozialhilfe bezieht, kann sein Aufenthaltsrecht verlieren. Personen mit eigenem Geschäft verlieren ihr Aufenthaltsrecht, wenn die finanziellen Mittel nicht reichen.

  • Mache ich mich strafbar, wenn ich Leute aus den alten oder aus den neuen EU-Ländern schwarzarbeiten lasse?
    Ja, für jeden Ausländer ohne Arbeitsbewilligung bezahlt ein Arbeitgeber bis zu 5000 Franken Busse. Im Wiederholungsfall droht zudem Gefängnis bis zu sechs Monaten.

  • Gilt das Abkommen auch für Rentner?
    Ja. Wer im Besitz einer Rentenverfügung der AHV/IV ist und über eine Kranken- und Unfallversicherung eines Schweizer Krankenversicherers verfügt, erfüllt in den meisten Fällen die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung in den Ostländern. Kranken- und unfallversicherte EU-Rentner mit einem Einkommen oder Vermögen, welches das Existenzminimum sichert, dürfen ihrerseits in der Schweiz leben.

  • Darf ich mir in den neuen EU-Ländern eine Arbeitsstelle suchen? Und wie sind die Chancen, einen Job zu finden?
    Ja, das können Sie. Und Chancen gibt es: Polen, Ungarn und Slowenien kennen zwar wie die Schweiz noch den Inländervorrang. Für die restlichen sieben Länder gilt: Wer eine Stelle findet, kann bleiben. Wer etwa in der Reisebranche arbeitet, hat gute Chancen in Zypern und Malta.



Weitere Infos


Ausländerrecht auf HelpOnline
HelpOnline, die juristische Wissensdatenbank des Beobachter-Beratungszentrums im Internet, enthält neu das Kapitel «Ausländerrecht». Hier gibt es detaillierte Informationen zur Personenfreizügigkeit und zu vielen weiteren Themen aus diesem Rechtsgebiet.

Radiotipp
Mehr zum Thema Personenfreizügigkeit: Beobachter-Ratgeber auf DRS 3, Mittwoch, 12. April 2006, 10.10 Uhr.

Buchtipp
Ruth Dönni, Peter Frei, Peter Nideröst: «Ausländerrecht. Leben, lieben und arbeiten in der Schweiz» - der erste populäre Rechtsratgeber für Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz. 2005, 256 Seiten, 36 Franken.

© Beobachter Ausgabe 7 vom 30. Mär 2006 - Alle Rechte vorbehalten

created by snowflake productions gmbh