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Polizeikontrolle

Rechtmässiger Ärger

Text:
  • Christof Dejung
Ausgabe:
22/05

Marcel Zbinden wurde der Fahrausweis entzogen. Zu Unrecht, wie sich später herausstellte. Mit seinen Forderungen nach Schadenersatz blitze er ab, dafür erhielt er Verfahrenkosten aufgebrummt.

Wegen eines angeblich zu hohen Promillegehalts im Blut wurde Marcel Zbinden bei einer Fahrzeugkontrolle in Zürich vor gut einem Jahr der Fahrausweis abgenommen. Erst nach zwei Monaten erhielt er das Billett zurück; bis die Auswertung der Blutprobe vorlag, dauerte es nochmals so lange. Das Resultat: Der Alkoholwert lag unter dem strafbaren Grenzwert.

Zbinden forderte Schadenersatz vom Staatsanwalt, der das Verfahren gegen ihn eingestellt hatte: «Ich war beruflich auf das Auto angewiesen und konnte ohne Führerschein nicht arbeiten.» Seine Forderung wurde ans Bezirksgericht weitergeleitet. Dieses befand, die Strafverfolgungsbehörden seien nicht dafür verantwortlich, dass Zbinden den Ausweis mit zweimonatiger Verzögerung zurückerhalten habe, zuständig sei das Strassenverkehrsamt. Das Gericht verweigerte nicht nur eine Entschädigung, sondern brummte Zbinden sogar Verfahrenskosten von gut 600 Franken auf.

Fehler? Wo denn?


«Formal gesehen ist das richtig», sagt der Zürcher Strafrechtsprofessor Daniel Jositsch. «Das Begehren wurde abgelehnt, und deshalb muss der Beschwerdeführer die Kosten tragen. Vom menschlichen Standpunkt aus wäre es aber in diesem Fall angebracht gewesen, wenn das Gericht die Verfahrenskosten übernommen hätte.»

Zbinden versuchte darauf, beim Strassenverkehrsamt eine Entschädigung zu erwirken. Doch er blitzte erneut ab: Das Amt will keinen Fehler begangen haben.

© Beobachter Ausgabe 22 vom 27. Okt 2005 - Alle Rechte vorbehalten

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