• Anzeige:


  • Natur, Umwelt, Ökologie: faszinierende Reportagen, Neues aus der Wissenschaft sowie Tipps für einen nachhaltigen Lebensstil

    Da will ich hin


  • Gartenforum

    In unserem neuen Gartenforum sind nicht nur Ihre Fragen, sondern auch die besten Gartentipps von erfahrenen Hobbygärtnern herzlich willkommen!

    zum Forum

  • Emblem1

    Lust auf Garten

    Planen, pflanzen, pflegen - Tipps für Einsteiger und erfahrene Gärtnerinnen

  • Anzeige:

Wegrecht

Darf ich Ihnen aufs Land treten, Herr Nachbar?

Text:
  • Verena Walther
Bild:
  • Jupiterimages
Ausgabe:
4/09

Viele Hausbesitzer gelangen nur über Nachbars Grundstück zu ihrem Haus. In diesem Fall sollte ein Vertrag das Wegrecht regeln. Sonst ist Streit programmiert.

Wer darf den Weg benutzen? Und wer pflegt ihn? Wegrechte werfen immer wieder Fragen auf.

Fast 50 Jahre lang war es gang und gäbe, dass die Mutter von Elvira Hirschi – und früher die ganze Familie – den Vorplatz der Nachbarliegenschaft überquerte, um direkt zur eigenen Haustür zu gelangen. Doch nach dem Tod der Mutter und dem Einzug des Ehepaars Hirschi ins Elternhaus verbot der Nachbar dieses bequeme Überqueren des Platzes. Elvira Hirschi fragt sich: «Haben wir nach dieser langen Zeit allenfalls ein Gewohnheitsrecht?»

Bei Unklarheiten im Zusammenhang mit Wegrechten ist es ratsam, die Rechtslage genau abzuklären – schon dem Nachbarschaftsfrieden zuliebe. Nachfolgend die Antworten zu den wichtigsten Fragen, die im Beobachter-Beratungszentrum häufig gestellt werden.

Weshalb ein Wegrecht?

Viele Hausbesitzer kommen ohne Wegrecht über das Grundstück eines Nachbarn gar nicht zu ihrer Liegenschaft. Deshalb werden Wegrechte meist schon bei der Parzellierung der Grundstücke mittels Dienstbarkeitsvertrag im Grundbuch eingetragen. Das Gesetz sieht aber auch ein sogenanntes Notwegrecht für ausserordentliche Fälle vor: wenn sich die Verhältnisse ändern und ein Eigentümer gar nicht anders zu seinem Haus gelangen kann als mittels Wegrecht über nachbarliches Land. Aber auch ohne eine solche «Not» können sich Nachbarn freiwillig ein Wegrecht einräumen.

Gibt es ein Gewohnheitsrecht?

Nein. Selbst nach Jahrzehnten – wie im Fall der Hirschis – steht bei der Nutzung von Wegen niemandem ein Gewohnheitsrecht zu. Jeder Grundstücksbesitzer kann frei entscheiden, wem er auf seinem Land welche Rechte zugesteht – er kann das Betreten einem Nachbarn von einem Tag auf den andern verbieten. Nur wenn ein Wegrecht im Grundbuch eingetragen ist, hat der Berechtigte einen gesetzlichen Anspruch darauf, und bei jedem Eigentümerwechsel bleibt dieses Recht bestehen.

Ohne Grundbucheintrag können zwei Parteien zwar schriftlich ein Wegrecht vereinbaren. Sobald jedoch der Wegrechtsgeber sein Haus verkauft, gilt diese Vereinbarung nicht mehr, denn daran gebunden sind nur jene Parteien, die unterzeichnet haben. Ein neuer Eigentümer kann das Betreten seines Grundstücks sofort verbieten.

Anzeige:

Wem steht ein Notwegrecht zu?

Fehlt eine Wegverbindung zwischen einer Liegenschaft und einer öffentlichen Strasse (etwa nach einer Überschwemmung, durch Verlegung einer öffentlichen Strasse oder durch Parzellierung eines Grundstücks), besteht ein Anspruch auf ein Notwegrecht über das Land eines Nachbarn. Wichtig ist dabei, die Rechte und Pflichten beider Parteien (etwa bezüglich Unterhalt) in einem Dienstbarkeitsvertrag zu regeln, denn bei späteren Differenzen sind diese vertraglichen Abmachungen massgebend. Weigert sich ein Eigentümer, ein Notwegrecht einzuräumen, muss ein Gericht über die Anspruchsberechtigung entscheiden.

Hat der Wegrechtsgeber in diesem Fall eine Entschädigung zugut?

Ja. Der Eigentümer muss für ein Notwegrecht über sein Land entschädigt werden. Die Abgeltung entspricht etwa der Verkehrswertdifferenz des Grundstücks vor und nach der Belastung durch das Wegrecht sowie dem Wert des benötigten Landes nach enteignungsrechtlichen Regeln. Muss ein Weg erst noch erstellt werden, gehen die Kosten zulasten des Wegberechtigten. Benützt der Eigentümer die Route ebenfalls, muss er sich an den Erstellungskosten beteiligen. Als Grundsatz gilt: Der Eigentümer, der mit einem Notwegrecht belastet wird, muss für sämtliche Nachteile entschädigt werden.

Wer kommt für den Unterhalt auf?

Der Dienstbarkeitsvertrag ist massgebend, wenn es um die Beteiligung am Unterhalt geht, also etwa die Instandstellung, Erneuerung, Reinigung oder Schneeräumung. Fehlen konkrete Angaben im Vertrag oder liegt gar kein solcher vor, muss grundsätzlich derjenige für den Unterhalt aufkommen, der den Weg tatsächlich benutzt. Sind das beide beziehungsweise mehrere Parteien, muss der Unterhalt entsprechend dem Verhältnis ihrer Nutzung aufgeteilt werden. Ein Beispiel: Zwei Parteien benutzen den Weg ungefähr gleich oft – die Kosten werden hälftig aufgeteilt. Oder: Eine Partei benutzt den Weg nur einmal monatlich, die andere täglich – die korrekte Aufteilung ist ein Dreissigstel zu 29 Dreissigstel. Ebenfalls in diesem Verhältnis beteiligen sich die Parteien an der Reinigung und am Schneeräumen.

Diese Beispiele zeigen, dass sich ohne eine vertragliche Regelung oft mit Inbrunst darüber streiten lässt, wer wie viel zu bezahlen hat. Daher ist es ungemein wichtig, bei der Ausarbeitung eines Dienstbarkeitsvertrags genau festzuhalten, wer wie viel für Instandstellung, Pflege oder Erneuerung des Fuss- oder Fahrwegs beitragen muss. Über die Aufteilung in Anteile oder Prozente können die Beteiligten frei entscheiden.

Darf das Wegrecht eingeschränkt werden?

Für Ärger sorgen häufig Blumentöpfe, überhängende Sträucher oder gar Gartentore, die das Wegrecht einschränken. Ein mündlicher Hinweis an den Wegeigentümer sollte eigentlich genügen, um die im Grundbuch eingetragenen Rechte einzufordern. Weigert sich der Landbesitzer selbst nach einer schriftlichen Aufforderung, die Behinderungen zu entfernen, kann sich der Wegberechtigte an den Friedensrichter wenden. Wem der Frieden mit dem Nachbarn wichtiger ist, der verzichtet aber lieber auf diesen Schritt und übt sich in Toleranz.

Kann ein Wegrecht aufgehoben werden?

Fällt sein ursprünglicher Zweck dahin, kann ein Notwegrecht aufgehoben und der entsprechende Grundbucheintrag gelöscht werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine neue Strasse gebaut wurde und der Wegberechtigte nicht mehr zwingend über das Land des Nachbarn fahren muss, sondern neu über sein eigenes Grundstück in die öffentliche Strasse gelangen kann. Ein Wegrecht, das die Parteien frei – also nicht im Sinne eines Notwegrechts – vereinbart haben, kann grundsätzlich gelöscht werden, wenn das Interesse daran definitiv erloschen ist. Wehrt sich ein Nachbar dagegen, kann derjenige, der die Löschung verlangt, ans Gericht gelangen.

Im Fall der Familie Hirschi fällt die Rechtslage leider zu ihren Ungunsten aus: Sie dürfen den Vorplatz der Nachbarschaft nicht mehr überqueren. Der Nachbar will es so.

© Beobachter Ausgabe 4 vom 18. Feb 2009 - Alle Rechte vorbehalten

  • SOS Beobachter

    Helfen Sie Menschen in Not mit Ihrer Spende.

    spenden

  • Wissensspiel

    Woher hat der Bikini seinen Namen? Wo wird die gebrauchte Serviette nach dem Essen korrekterweise platziert?

    zum Spiel

created by snowflake productions gmbh