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Wohngenossenschaften

Regeln

Ausgabe:
14/04
  • Voraussetzung: Zur Gründung einer Wohngenossenschaft sind mindestens sieben Mitglieder nötig, wobei nicht alle am Wohnprojekt beteiligt sein müssen.

  • Gründung: Die Genossenschaftsstatuten sind schriftlich abzufassen und von der Gründerversammlung zu genehmigen. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt: Name und Sitz der Genossenschaft, Zweck, Art und Höhe der Genossenschaftsanteile, Organe für Verwaltung und Kontrolle, Form der Bekanntmachungen.

  • Eintrag: Die Genossenschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden. Aufgepasst: Wird vor der Eintragung im Handelsregister im Namen der Genossenschaft gehandelt, haftet man persönlich.

  • Finanzierung: Alle Genossenschafter kaufen eine bestimmte Anzahl Anteilscheine. Faustregel: zwischen 24 und 30 Monatsmieten. Dieses Geld bildet das Genossenschaftskapital und ist Basis für den Kauf der Immobilie, meist im Zusammenhang mit einer Bankhypothek.

  • Austritt: Tritt jemand aus der Genossenschaft aus, was im Normalfall mit der Wohnungskündigung einhergeht, löst der Nachmieter den Genossenschaftsanteil ab.

  • Kontaktadressen: Schweizerischer Verband für Wohnungswesen (SVW): Telefon 01 362 42 40; Verband Liberaler Baugenossenschaften (VLB): Telefon 041 310 00 50

  • Literatur zum Thema: Musterstatuten und ein Leitfaden für die Gründung einer Genossenschaft (mit Vorlagen auf CD-ROM) sind für 89 Franken zu beziehen beim SVW (siehe «Links zum Artikel»); «Die Wohngenossenschaft im Mietrecht», für 25 Franken zu beziehen beim Mieterverband; «Mietrecht», Beobachter-Buchverlag, 32 Franken. Erhältlich unter Telefon 043 444 53 07 oder Fax 043 444 53 09

© Beobachter Ausgabe 14 vom 08. Jul 2004 - Alle Rechte vorbehalten

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