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Wohnungswechsel: Den vorzeitigen Auszug rechtzeitig anpacken

Text:
  • Marc Caprez
Ausgabe:
4/02

Die neue Wohnung ist gefunden und die alte noch nicht gekündigt. Wer ausserterminlich ausziehen will, muss sich an einige Regeln halten – sonst steht schnell einmal Krach ins Haus.

Unverhofft kommt oft – das gilt besonders für tolle Wohnungen. Ganz plötzlich stossen Sie auf die lang gesuchte Traumwohnung. Jetzt pressierts, und so wird leichtfertig der neue Mietvertrag unterschrieben; der alte Vermieter erhält die Kündigung, und die Sache scheint erledigt.

Doch so einfach kommt man nicht aus einem Mietvertrag. An Kündigungsfristen und -termine haben sich beide Parteien zu halten. Der Vermieter muss eine ausserterminliche Kündigung nicht akzeptieren. Er kann darauf bestehen, dass der Vertrag erfüllt wird oder Nachmieter präsentiert werden. Gelingt dies einem Mieter nicht, so muss er den Mietzins bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin weiter bezahlen.

Vermieter hassen ständige Mieterwechsel. Der Mieter ist bei einer ausserterminlichen Kündigung aber auf die Zusammenarbeit mit dem Vermieter angewiesen. Sonst kann es ihm ergehen wie Aleksandra Munk aus Zürich: «Ich habe meinem Vermieter vier Nachmieter vorgeschlagen. Trotz genauer Adressangabe hielt er es nicht für nötig, sich mit diesen in Verbindung zu setzen.» Der Vermieter liess Aleksandra Munk zappeln – er könne sich 30 Tage Zeit lassen, um die Nachmieter zu prüfen. Das hatte Folgen: Bald waren zwei Interessenten abgesprungen.

Um solche Probleme zu vermeiden, sollten Sie bereits beim Kündigungsschreiben Fingerspitzengefühl beweisen. Vergessen Sie nicht, sich für die kurzfristige Kündigung zu entschuldigen, und machen Sie klar, dass Sie schon auf der Suche nach geeigneten Nachmietern sind.

So haben Sie zumindest einigermassen Gewähr, dass der Vermieter nicht von vornherein schlecht gestimmt ist. Es ist für ihn nämlich ein Leichtes, potenzielle Nachmieter mit unangenehmen Fragen oder autoritärem Auftreten so einzuschüchtern, dass sie jegliches Interesse an der Wohnung verlieren.

Vermieter kann Abwinken

Grundsätzlich genügt es, wenn ein Nachmieter vorgeschlagen wird, der zumutbar und bereit ist, die Wohnung zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Der mögliche Nachmieter sollte einen leeren Betreibungsregisterauszug vorweisen können, und der Mietzins sollte nicht mehr als 30 Prozent seines Einkommens ausmachen. Günstig ist, wenn er ähnliche Eigenschaften wie der ausziehende Mieter aufweist und gut zur bestehenden Hausgemeinschaft passt.

Denn der Vermieter muss nicht jeden Nachmieter akzeptieren. Ausländer darf er nicht generell ablehnen. Aber er muss beispielsweise in einem ruhigen Haus keine Berufsmusiker dulden oder kann einem Hundebesitzer absagen, wenn die Haustierhaltung untersagt ist.

Zu Vertragsänderungen ist der Vermieter nur beschränkt berechtigt. Springt ein Nachmieter ab, weil der Vermieter zu Unrecht den Mietzins erhöht oder plötzlich strengere Vertragsbedingungen einführt, hat der ausziehende Mieter seine Pflicht erfüllt. Er kann seine Mietzinszahlungen einstellen, sobald die Wohnung hätte weitervermietet werden können.

© Beobachter Ausgabe 4 vom 22. Feb 2002 - Alle Rechte vorbehalten

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