Generalunternehmer

Wann verjährt die Forderung?

Text:
  • Patrick Strub
Bild:
  • Stock-Kollektion colourbox.com
Ausgabe:
19/09

Frage: Wir haben 2002 mit einem Generalunternehmer unser Haus gebaut. Es kam zum Streit, und wir behielten die Vergütung teilweise zurück. Nun droht er rechtliche Schritte an. Er ist viel zu spät, oder?

Nein. Im Normalfall gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. In speziell vom Gesetz definierten Fällen tritt die Verjährung schon nach fünf Jahren ein. Darunter fallen unter anderem periodische Leistungen wie Miet- und Kapitalzinsen sowie Wirtsschulden, zudem Arzt- und Anwaltshonorare, Arbeitslohn sowie Forderungen aus Handwerksarbeit. Der Bau eines ganzen Hauses durch einen Bau- oder Generalunternehmer, der die Arbeiten von Unterakkordanten ausführen lässt, fällt in dieser Bestimmung aber nicht unter den Begriff der Hand­werksarbeit. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Deshalb verjährt die Forderung Ihres Generalunternehmers erst nach zehn Jahren.

Übrigens: Eine Verjährungsfrist wird erst unterbrochen – und beginnt damit neu zu laufen –, wenn der Schuldner die Forderung anerkennt oder der Gläubiger rechtliche Schritte, also Klage oder Be­treibung, einleitet. Eine blosse Mahnung hat diesbezüglich keinerlei Wirkung.

Anzeige:

© Beobachter Ausgabe 19 vom 17. Sep 2009 - Alle Rechte vorbehalten

created by snowflake productions gmbh