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Hausbau

So wappnen sie sich gegen Baupfusch

Ausgabe:
22/00

Worauf bei Bauverträgen zu achten ist und wie man sich bei Mängeln wehren kann.

  • Schliessen Sie nur Verträge ab, die einen detaillierten Leistungsbeschrieb enthalten. Lassen Sie Verträge, die Sie nicht genau verstehen, von Fachleuten prüfen – oder entwerfen Sie Ihren eigenen Vertrag (ein Muster finden Sie unter www.beobachter.ch). Musterwerkverträge können auch beim SIA bestellt werden.

  • Prüfen Sie Ihre Vertragspartner und lassen Sie sich aktuelle Referenzen geben.

  • Akzeptieren Sie keinerlei Einschränkung der Garantie. Achten Sie darauf, dass der Generalunternehmer entweder gemäss den OR-Bestimmungen oder nach den SIA-Normen vollumfänglich haftet.

  • Vereinbaren Sie, dass Sie bei Mängeln einen Teil des Werklohns bis zum Ablauf einer gewissen Frist zurückbehalten können.

  • Wählen Sie die zu verarbeitenden Materialien sorgfältig aus. Wer das billigste Produkt wählt, kann keinen Luxus erwarten.

  • Besuchen Sie die Baustelle, aber treten Sie nicht als kleinlicher Polizist auf – gute Handwerker haben ihren Berufsstolz.

  • Wenn Sie bereits während der Arbeit Mängel feststellen, rügen Sie diese sofort und detailliert. Sie müssen Pfusch und unsaubere Arbeit nicht akzeptieren.

  • Unterschreiben Sie nur Arbeitsrapporte, von deren Richtigkeit Sie überzeugt sind – oder bringen Sie im Zweifel einen Vorbehalt an.

  • Unterscheiden Sie zwischen Bagatellen und wirklichen Mängeln. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Experten oder eine Expertin des Branchenverbands bei.

  • Prüfen Sie das fertige Werk bei der Schlussabnahme gemeinsam mit dem Unternehmer. Erstellen Sie ein Mängelprotokoll, und lassen Sie es von ihm unterschreiben. Halten Sie schriftlich fest, bis wann genau die Mängel behoben sein müssen. Vereinbaren Sie, dass Sie nach Ablauf der Frist die Mängel auf Kosten des Unternehmers von einer anderen Firma beheben lassen.

 

Werkmangel: Das sind Ihre Rechte

Ein Werkmangel liegt dann vor, wenn das abgelieferte Werk ausdrücklich vereinbarte oder stillschweigend vorausgesetzte Eigenschaften nicht aufweist. Als Auftraggeber müssen Sie allfällige Mängel sofort rügen. Wer dies nicht rechtzeitig tut, verliert seine Rechte. Auch Mängel, die erst später auftreten («verdeckte Mängel»), müssen Sie dem Unternehmer sofort melden. Bei Mängeln haben Sie folgende Rechte:

 

  • Rücktritt vom Vertrag: Ist das Werk völlig unbrauchbar, dürfen Sie die Annahme verweigern und die Auflösung des Vertrags verlangen. Mit andern Worten: Geld zurück gegen Material zurück. Das gilt aber nicht bei Werken, die auf Grund und Boden des Bestellers errichtet worden sind und nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand wieder entfernt werden können. Bei klarem Verschulden des Unternehmers kann Ersatz für Folgeschäden geltend gemacht werden.

  • Unentgeltliche Nachbesserung: Kleinere Mängel muss der Unternehmer kostenlos beheben. Fordern Sie ihn schriftlich auf, detailliert gerügte Mängel bis zum Ablauf einer angemessenen Frist zu beheben. Machen Sie ihm klar, dass nach Ablauf der Frist eine andere Firma die Mängel auf seine Kosten beheben wird. Der Unternehmer darf die Nachbesserung allerdings verweigern, wenn Aufwand und Ertrag für die zusätzlichen Arbeiten in einem ausgesprochenen Missverhältnis zueinander stehen.

  • Ersatz des Minderwerts: Unter Umständen müssen Sie sich mit einem kleineren Mangel abfinden, wenn er nicht gross ins Gewicht fällt. Der Unternehmer muss Ihnen dann aber einen Preisnachlass gewähren oder einen Teil des Honorars zurückerstatten.

 

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© Beobachter Ausgabe 22 vom 28. Okt 2000 - Alle Rechte vorbehalten

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