Eigentümerhaftung

Wer haftet für Verletzungen durch einen fallenden Ast?

Text:
  • Patrick Strub
Bild:
  • Stock-Kollektion colourbox.com
Ausgabe:
26/09

Frage: Neben dem Zugangsweg zu meinem Haus steht ein grosser alter Baum. Wenn einmal – zum Beispiel unter der Schneelast – ein Ast abbrechen und zufälligerweise jemanden verletzen sollte: Bin ich dann haftbar?

Eigentuemerhaftung: Wer haftet für Verletzungen durch einen fallenden Ast?

Wie so oft kommt es drauf an. Und zwar darauf, ob man Ihnen mangelnden Unterhalt Ihres Baums vorwerfen kann. Die sogenannte Werkeigentümerhaftung im Obligationenrecht (OR) sagt nämlich, dass der Eigentümer den Schaden zu ersetzen hat, den sein Werk infolge fehler­hafter Anlage oder Herstellung oder mangelhafter Unterhaltung verursacht.

«Was hat denn mein Baum mit einem Werk zu tun?», fragen Sie sich. Im juris­tischen Sinn gilt als Werk ein materielles Objekt, das von Menschenhand geschaffen oder gestaltet wurde und fest mit dem Erdboden verbunden ist. Wird ein Baum also versetzt – zum Beispiel zur Gestaltung eines Gartensitzplatzes – oder werden auch nur schon die Äste zurückgeschnitten, so wird er zum Werk. Das dürfte bei Ihrem Baum der Fall sein.

Aber auch sonst: Als Bestandteil des Weges – der ohne Zweifel ein Werk darstellt – wird auch der natürlich gewachsene und belassene Baum wie ein Werk behandelt. So hat das Kantonsgericht Baselland einen Fall beurteilt, in dem es um einen Waldbaum ging, dessen abbrechender Ast die Benutzerin einer Grillstelle schwer verletzte. Das Gericht prüfte, ob der Baum mangelhaft unterhalten worden sei – denn er sei Bestandteil des Grillplatzes, der ein Werk darstelle –, und kam zum Schluss, dass die Gemeinde als Eigentümerin der Feuerstelle nicht schadenersatzpflichtig sei – denn die morsche Stelle habe von unten nicht erkannt werden können. Und eine Prüfung mittels Hebebühne, Drehleiter oder Erklettern sei nicht zumutbar gewesen.

In Ihrem Fall würde ein Gericht wohl nicht die genau gleichen Kriterien anwen­den, da es nur um einen einzelnen Baum geht. Wenn Sie diesen aber regelmässig von einem Gartenfachmann auf übliche Weise begutachten und unterhalten lassen, kann man Ihnen kaum mangelhaften Unterhalt vorwerfen. Trotzdem: Für Hauseigentümer ist es sinnvoll, die­ses Risiko per Haftpflichtversicherung abzudecken. Klären Sie gegebenenfalls bei Ihrer Versicherung ab, ob Ihre Police die Werkeigentümerhaftung einschliesst.

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© Beobachter Ausgabe 26 vom 24. Dez 2009 - Alle Rechte vorbehalten

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