Stockwerkeigentum
Gehört der Garten denen, die zuunterst wohnen?
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- 7/11
Seit ein neuer Stockwerkeigentümer die Gartenwohnung gekauft hat, haben wir nur noch Scherereien. Vor kurzem hat er über seinem Sitzplatz eine Pergola angebracht. Dafür müsste doch die Gemeinschaft der Eigentümer ihre Zustimmung geben, oder?
Viele Eigentümer einer Gartenwohnung sind überzeugt, dass der Gartenanteil ihnen ganzallein gehört und sie damit tun und lassen können, was sie wollen. Das trifft aber nicht zu. Denn der Garten ist Bestandteil des Grund und Bodens und gehört daher rechtlich zu den zwingend gemeinschaftlichen Teilen. Der betreffende Stockwerkeigentümer darf den Garten somit zwar ausschliesslich benützen, aber nicht beliebig gestalten.
Für die Errichtung einer Pergola, die das äussere Erscheinungsbild einer Liegenschaft massgeblich beeinflusst, braucht es deshalb die ausdrückliche Zustimmung der Stockwerkeigentümer. Es handelt es sich um eine sogenannte nützliche bauliche Massnahme. Solche Veränderungen bedürfen eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses. Das heisst Kopfstimmenmehr plus Wertquoten-Mehr (siehe dazu die Beobachter-Beratungsplattform www.helponline.ch/...).
Das gilt im Übrigen auch für das Pflanzen oder Entfernen von Sträuchern und Bäumen auf dem Gartenanteil. Strenggenommen bräuchte es sogar für die Bepflanzung von Blumenbeeten die Zustimmung der Miteigentümer. Das ist aber wenig praktikabel. Um unnötige Diskussionen zu vermeiden, ist es daher ratsam, im Reglement eindeutig festzuhalten, was erlaubt oder verboten sein soll.
Nun hat Ihr Nachbar die Pergola bereits ohne Zustimmung der Gemeinschaft errichtet. Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen: Die Gemeinschaft soll bei der nächsten Versammlung über die Pergola abstimmen. Kommt das erforderliche Mehr zustande, kann der Bau nachträglich bewilligt werden, wenn nicht, muss der Nachbar die Pergola abbrechen und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Ausserdem ist es je nach Bauvorschriften ohne weiteres möglich, dass für die Pergola sowieso eine Baubewilligung erforderlich ist. Näheres dazu erfahren Sie von der Bauverwaltung Ihrer Gemeinde.
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© Beobachter Ausgabe 7 vom 31. Mär 2011 - Alle Rechte vorbehalten
Stockwerkeigentum
Gehört der Garten denen, die zuunterst wohnen?
Seit ein neuer Stockwerkeigentümer die Gartenwohnung gekauft hat, haben wir nur noch Scherereien. Vor kurzem hat er über seinem Sitzplatz eine Pergola angebracht. Dafür müsste doch die Gemeinschaft der Eigentümer ihre Zustimmung geben, oder?
Viele Eigentümer einer Gartenwohnung sind überzeugt, dass der Gartenanteil ihnen ganzallein gehört und sie damit tun und lassen können, was sie wollen. Das trifft aber nicht zu. Denn der Garten ist Bestandteil des Grund und Bodens und gehört daher rechtlich zu den zwingend gemeinschaftlichen Teilen. Der betreffende Stockwerkeigentümer darf den Garten somit zwar ausschliesslich benützen, aber nicht beliebig gestalten.
Für die Errichtung einer Pergola, die das äussere Erscheinungsbild einer Liegenschaft massgeblich beeinflusst, braucht es deshalb die ausdrückliche Zustimmung der Stockwerkeigentümer. Es handelt es sich um eine sogenannte nützliche bauliche Massnahme. Solche Veränderungen bedürfen eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses. Das heisst Kopfstimmenmehr plus Wertquoten-Mehr (siehe dazu die Beobachter-Beratungsplattform www.helponline.ch/...).
Das gilt im Übrigen auch für das Pflanzen oder Entfernen von Sträuchern und Bäumen auf dem Gartenanteil. Strenggenommen bräuchte es sogar für die Bepflanzung von Blumenbeeten die Zustimmung der Miteigentümer. Das ist aber wenig praktikabel. Um unnötige Diskussionen zu vermeiden, ist es daher ratsam, im Reglement eindeutig festzuhalten, was erlaubt oder verboten sein soll.
Die nächste Abstimmung entscheidet
Nun hat Ihr Nachbar die Pergola bereits ohne Zustimmung der Gemeinschaft errichtet. Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen: Die Gemeinschaft soll bei der nächsten Versammlung über die Pergola abstimmen. Kommt das erforderliche Mehr zustande, kann der Bau nachträglich bewilligt werden, wenn nicht, muss der Nachbar die Pergola abbrechen und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Ausserdem ist es je nach Bauvorschriften ohne weiteres möglich, dass für die Pergola sowieso eine Baubewilligung erforderlich ist. Näheres dazu erfahren Sie von der Bauverwaltung Ihrer Gemeinde.
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