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Wohnungsbau

Kann ich meine Reservation kündigen?

Text:
  • Daniel Leiser
Ausgabe:
12/09

Frage: Ich habe mit einem Generalunternehmer einen schriftlichen Reservationsvertrag über eine Eigentumswohnung abgeschlossen und 25'000 Franken angezahlt. Jetzt bin ich mit den Bauarbeiten nicht einverstanden und will die Wohnung nicht. Was kann ich tun?

Zuerst die gute Nachricht: Sie und der Generalunternehmer haben den Reservationsvertrag nicht wie vorgeschrieben bei einem Notar oder einer anderen Urkundsperson öffentlich beurkunden lassen. Der Vertrag ist deshalb nichtig. Das heisst: Die Vereinbarung wird rechtlich so behandelt, als gäbe es sie gar nicht. Und da kein gültiger Vertrag vorliegt, können respektive müssen Sie davon gar nicht zurücktreten.

Mit Ihrer Mitteilung an den Generalunternehmer, dass Sie an der Wohnung nicht mehr interessiert sind, ist die Angelegenheit erledigt – bis auf einen Punkt: Ihre Anzahlung. Und damit sind wir bei der schlechten Nachricht: Viele Generalunternehmer oder Verkäufer wissen zwar, dass Reservationsverträge nur gültig zustandekommen, wenn sie öffentlich beurkundet werden. Trotzdem beanspruchen viele die Anzahlung oder zumindest einen Teil davon als Umtriebsentschädigung, wenn der Käufer einen Rückzieher macht. Und dies, obwohl es rechtlich klar ist und auch vom Bundesgericht bestätigt wurde, dass die Anzahlung bei einer nichtigen Reservation vollständig zurückbezahlt werden muss. Einzige Ausnahme: Wenn Sie bereits mit der Reservation Änderungswünsche – wie zum Beispiel eine hochwertigere Kücheneinrichtung – in Auftrag gegeben haben, ist ein gültiger Werkvertrag zustande gekommen.

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Schadenersatz nur bei böser Absicht

Treten Sie nun von diesem Vertrag vorzeitig zurück, kann Ihnen der Generalunternehmer die bereits geleisteten Arbeiten in Rechnung stellen. Ansonsten bleibt für Schadenersatzansprüche seitens der Verkäuferschaft wenig Raum: Die Rechtspraxis lässt solche nur bei Arglist beim Vertragsabschluss (sogenannte culpa in contrahendo) zu. Mit anderen Worten: Nur wenn Sie die Vertragsverhandlungen mit böser Absicht eingegangen wären – insbesondere um den Generalunternehmer zu schädigen –, läge eine solche Arglist vor. Davon kann in Ihrem Fall wohl überhaupt keine Rede sein.

© Beobachter Ausgabe 12 vom 10. Jun 2009 - Alle Rechte vorbehalten

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