Das neue Urteil

Der Weg zu weniger Mietzins

Text:
  • Barblina Töndury
Ausgabe:
4/07

Ein Mieter, der eine Herabsetzung des Mietzinses verlangen will, muss sich zunächst an den Vermieter wenden. Gelangt er direkt an die Schlichtungsbehörde, darf diese auf die Klage nicht eintreten.

Erstmals hat das Bundesgericht sich klar dazu geäussert, dass das gesetzlich vorgesehene parteiinterne Vorverfahren zwingend durchgeführt werden muss. Das Bundesgericht hob damit einen anderslautenden Entscheid des Zürcher Obergerichts auf.

Der Mieter eines 5-Zimmer-Hausteils mit Gartensitzplatz in Meilen hatte sich mit seinem Begehren um Mietzinsreduktion direkt an die Schlichtungsbehörde gewandt. Er hätte jedoch zunächst schriftlich an den Vermieter gelangen müssen. Nur wenn dieser innert 30 Tagen dem Begehren nicht entsprochen hätte, hätte der Mieter innert weiterer 30 Tage die Schlichtungsbehörde anrufen können. Auf dieses Vorverfahren kann laut Gesetz nur verzichtet werden, wenn der Mieter das Herabsetzungsbegehren gleichzeitig mit der Anfechtung einer Mietzinserhöhung stellt. Eine weitere Ausnahme ist gemäss dem Bundesgericht nur möglich, wenn der Vermieter von vornherein klar kundgetan hat, dass er nicht bereit ist, den Mietzins zu senken.

Eidgenössisches Versicherungsgericht, Urteil vom 7. September 2006 (4C.198/2006)


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