Das neue Urteil
Keine Ratenzahlung bei Ordnungsbussen
Ein Autolenker missachtete in Zürich ein Rotlicht und wurde geblitzt. Der Fahrer erhielt eine Ordnungsbusse über 250 Franken. Da der Gebüsste zu jener Zeit nicht gut bei Kasse war, ersuchte er die Polizei um Ratenzahlungen.
Das Gesuch wurde abgelehnt. Trotzdem beglich der Automobilist nur einen Teil der Busse innert der 30-tägigen Zahlungsfrist, weshalb gegen ihn das ordentliche Verfahren eingeleitet wurde. Das Stadtrichteramt bestätigte die Busse und sprach zusätzlich Spruch-, Schreib- und Zustellgebühren von 278 Franken. Dieses Verdikt zog der Autolenker weiter – bis vor Bundesgericht.
Die höchsten Richter haben nun Klartext gesprochen: Übertretungen im Strassenverkehr, die im Ordnungsbussenkatalog aufgeführt sind, werden immer im Ordnungsbussenverfahren geahndet. Das hat für die Gebüssten den Vorteil, dass sie keine Verfahrenskosten bezahlen müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass der ganze Bussenbetrag innert Zahlungsfrist bezahlt wird. Tut das jemand nicht, dürfen die Behörden annehmen, dass er mit der Busse nicht einverstanden ist, weshalb zwingend das ordentliche Verfahren eingeleitet wird. Dasselbe gilt, wenn innert der 30-tägigen Frist nur ein Teil der Busse bezahlt wird. Denn – so das Bundesgericht zusammenfassend – bei Ordnungsbussen sind Ratenzahlungen nie möglich.
Bundesgericht, Urteil vom 4. Juni 2009 (6B_975/2008)
Anzeige:
© Beobachter Ausgabe 15 vom 22. Jul 2009 - Alle Rechte vorbehalten



