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Feuchtigkeitsschäden

Dicke Luft ist vermeidbar

Text:
  • Rosmarie Naef
Bild:
  • Thinkstock Kollektion
Ausgabe:
3/06

Richtiges Lüften hilft oft, aber nicht immer: Wenn in der Wohnung Schimmel entsteht, geht meist das Hickhack zwischen Mieter und Vermieter los. Wie weiter?

Feuchtigkeitsschäden: Dicke Luft ist vermeidbar

Beim Beratungszentrum des Beobachters sind gegenseitige Schuldzuweisungen bei Feuchtigkeitsschäden ein Dauerbrenner, vor allem im Winter. Doch weshalb ist diese Plage so verbreitet? Die Ursache von Schimmelpilz ist Feuchtigkeit, die etwa beim Duschen, Kochen oder Wäschetrocknen entsteht; selbst Pflanzen, Tiere und Menschen geben Feuchtigkeit an die Umgebung ab. Problematisch wird es, wenn feuchte, warme Luft auf eine kalte Oberfläche wie Aussenwände, Fenster oder Badezimmerspiegel trifft: Die Luft kühlt ab, und es entsteht Kondenswasser; bleibt dieses liegen, ergibt das besten Nährboden für Pilzsporen. Unerlässlich ist daher, dass die Feuchtigkeit in der Wohnung durch angemessenes Lüften abgeführt wird; hier sind also die Mieter in der Pflicht (siehe unten: «So hat Schimmel keine Chance»).

Aber längst nicht immer ist mangelndes oder falsches Lüften Ursache für den Schimmelpilzbefall. In vielen Fällen sind Mängel an der Bausubstanz schuld an der Misere. «Schimmelpilz tritt oft auf, wenn in älteren Häusern neue Fenster eingesetzt werden, ohne dass die Gebäudehülle entsprechend isoliert wird», erklärt Architekt Hans Mühlebach, ehemals Experte bei der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (Empa). Auch Raumecken über Kellerräumen oder unter Flachdächern seien besonders gefährdet: «Die Schimmelpilzbildung ist dann eher auf einen Mangel an der Baukonstruktion als auf ein ungebührliches Wohnverhalten zurückzuführen.» Wenn mehrere Wohnungen in einem Haus von Feuchtigkeitsschäden betroffen sind, kann dies ebenfalls ein Indiz für Baumängel sein. Was im Einzelfall die Wurzel des Übels ist, lässt sich oft nur mit einer Expertise feststellen; eine solche kann jedoch schnell einmal mehrere tausend Franken kosten.

«Rachekündigungen» sind unzulässig

Besteht kein Fehlverhalten des Mieters, liegt der Ball ganz klar beim Vermieter. Unternimmt dieser trotz Kenntnis des Mangels nichts, sollte der Mieter schriftlich per Einschreiben nachdoppeln und eine Frist von zwei bis drei Wochen zur Behebung des Mangels ansetzen. Zusätzlich kann er eine «angemessene» Herabsetzung des Mietzinses verlangen, falls der Vermieter weiterhin untätig bleibt; was angemessen ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Auch die Androhung, dass der Mietzins nach unbenütztem Fristablauf bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen hinterlegt werde, ist zulässig. Allenfalls können schliesslich sogar Schadenersatzansprüche für verschimmelte Gegenstände geltend gemacht werden.

Viele Mieter haben Angst vor einer Kündigung, wenn sie sich zur Wehr setzen. Diese Furcht ist aber unbegründet, denn eine «Rachekündigung» wird vom Gesetz nicht geschützt und kann mit guten Aussichten angefochten werden.

So hat Schimmel keine Chance


  • Täglich mindestens zwei- bis dreimal rund fünf Minuten lüften (Durchzug). Offene Kippfenster genügen nicht, im Gegenteil: Heizenergie wird verschwendet, und das Risiko von Feuchtigkeitsschäden ist sogar erhöht.

  • Beim Duschen und Kochen Türen schliessen und danach sofort lüften, damit sich die Feuchtigkeit nicht verbreitet.

  • Beschlagene Fenster sind ein Warnsignal für zu hohe Feuchtigkeit: sofort lüften!

  • Kalte Räume nie durch warme Luft benachbarter Räume aufwärmen.

  • Ventilator im Badezimmer etwa anderthalbmal so lange laufen lassen, wie das Bad benutzt wurde.

  • Möbel nie direkt an Aussenwände stellen (Abstand fünf bis zehn Zentimeter); bei Häusern mit Baujahr vor 1975 ist besondere Vorsicht am Platz.

  • Pflanzen nicht in zu nasser Erde oder im Wasser halten.

  • Luftbefeuchter nur zusammen mit einem Hygrometer (Feuchtigkeitsmesser) einsetzen. So kann die Luftfeuchtigkeit überprüft werden. Idealer Wert: 30 bis 50 Prozent.

  • Leichten Pilzbefall mit Essig, Javelwasser oder im Handel erhältlichen Sprays abwaschen. Kommt der Pilz wieder: den Vermieter informieren, damit die Ursache abgeklärt und der Mangel behoben werden kann.

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© Beobachter Ausgabe 3 vom 02. Feb 2006 - Alle Rechte vorbehalten

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