Mietrecht
So zügelt die Kaution mit Ihnen
- Text:
- Daniel Leiser
- Bild:
- Jupiterimages
Über die Mietzinskaution macht man sich keine Gedanken - bis sie beim Auszug in den Taschen des Vermieters versickert. Eine Anleitung, wie das gesperrte Geld sicher zurückfliesst.

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Streitigkeiten um die Mietzinskaution sind im Beobachter-Beratungszentrum häufig Thema. Unbestritten ist, dass die Vermieterschaft als Sicherheit für Forderungen aus dem Mietverhältnis - vor allem für Mietzinse, Nebenkosten und Mieterschäden - eine Kaution in der Höhe von maximal drei Bruttomonatsmietzinsen verlangen darf. Einige Vermieter sind jedoch der Ansicht, sie könnten dieses Geld nach freiem Ermessen aufbewahren. Das ist falsch: Das Mietrecht schreibt vor, dass die Kaution bei einer Bank auf einem Sperrkonto zu hinterlegen ist, das auf den Namen der Mieterschaft lautet. Nur so ist das Geld bei Zahlungsunfähigkeit oder einem allfälligen Konkurs der Vermieterschaft sicher.
Banken haben für Kautionen in der Regel besondere Mieterkonti vorgesehen. Auf welche Bank das Geld kommt, darf der Vermieter bestimmen. Hat er seine Wahl getroffen, muss er dem Mieter die Bank- und Kontoangaben bekanntgeben. Weigert er sich oder vermutet der Mieter aus anderen Gründen, dass der Vermieter das Geld nicht auf ein Sperrkonto überwiesen hat, sollte er intervenieren (siehe unten «Kaution: So ist Ihr Geld sicher»).
Viele Streitigkeiten um die Kaution entstehen erst bei Mietende beziehungsweise nach dem Auszug. Viele Vermieter meinen, sie hätten ein Jahr Zeit, um die Kaution freizugeben. Dem ist aber nicht so: Das Mietrecht schreibt vor, dass die Freigabe zu erfolgen hat, sobald die Kaution ihre Funktion erfüllt hat. Das ist normalerweise der Fall, wenn der Mieter sämtliche Mietzinse und Nebenkosten bezahlt hat und auch keine Mieterschäden mehr zu beheben sind. In solchen Fällen sollte die Auszahlung der Kaution problemlos innert 30 Tagen möglich sein.
Die Zeit arbeitet für die Mieter
Weigert sich die Vermieterschaft, die Kaution freiwillig freizugeben, kann der Mieter an die Schlichtungsbehörde gelangen. Oder er lässt das Geld halt doch ein Jahr auf dem Kautionskonto liegen. Denn: Hat der Vermieter auch ein Jahr nach Mietende seine Ansprüche auf die Kaution nicht über den Rechtsweg geltend gemacht, kann die Mieterschaft das Konto ohne seine Zustimmung auflösen lassen.
Das Merkblatt sowie die Vorlagen für die Rückforderung der Kaution finden Sie auf HelpOnline.
Kaution: So ist Ihr Geld sicher
- Verlangen Sie vom Vermieter frühzeitig die Kontoangaben, damit Sie die Kaution direkt auf das Sperrkonto überweisen können.
- Wenn Sie vermuten, dass der Vermieter die Kaution nicht wie vorgeschrieben auf einem Sperrkonto hinterlegt hat, das auf Ihren Namen lautet, sollten Sie sich - nach einer erfolglosen schriftlichen Abmahnung - an die Schlichtungsbehörde wenden.
- Fordern Sie vom Vermieter nach Ihrem Auszug die Freigabe der Mietzinskaution, wenn im Abgabeprotokoll keine Mängel vermerkt sind, für die Sie einstehen müssen.
- Lassen Sie das Sperrkonto direkt bei der Bank auflösen, wenn der Vermieter während eines Jahres nach Ihrem Auszug seine Ansprüche nicht über den Rechtsweg geltend gemacht hat.
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© Beobachter Online 27. Jul 2009 - Alle Rechte vorbehalten









Schlichten
Bei Streit zwischen Mieter und Vermieter ist die Schlichtungsbehörde die erste Anlaufstelle. Wie läuft eine solche Verhandlung konkret ab?