Mietvertrag

Das sind Auflösungsgründe

Ausgabe:
23/99

Gemäss Obligationenrecht (Artikel 259 b Litera a) kann ein Mieter fristlos kündigen, falls der Vermieter einen Mangel nicht innert angemessener Zeit behebt, der das Wohnen ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt. Beispiele für schwerwiegende Mängel sind:

  • Übermässige Feuchtigkeit in der Wohnung, die gesundheitliche Schädigungen verursacht.

  • Fehlen von Warmwasser und ungenügende Heizung bei ungenügendem Schutz gegen Witterung.

  • Längerfristige Unbenützbarkeit wichtiger Räume des Mietobjekts.

  • Schlechte Zufahrtsstrasse, nicht abgeschlossene Umgebungsarbeiten, Baufeuchtigkeit bei einem Neubau.

  • Wohnung, die durch eine behördliche Auflage (Wohnhygiene) nicht bewohnt werden kann.

 

Aus wichtigen Gründen, die die Vertragserfüllung unzumutbar machen, können Mieter das Mietverhältnis innerhalb von drei Monaten auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen (OR, Artikel 266 g). Beispiele für «wichtige» Gründe:

 

  • Tod eines Partners.

  • Unerträglich gewordene Feindschaft zwischen Mieter und Vermieter.

  • Schuldlose, dauerhafte, ernsthafte oder schikanöse Belästigung durch Mitmieter oder Vermieter.

  • Massive (unverschuldete und unvorhersehbare) Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse.

 

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© Beobachter Ausgabe 23 vom 12. Nov 1999 - Alle Rechte vorbehalten

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