Sie können auf jeden Fall einen Nachmieter vorschlagen. Aber: Da beide Wohnpartner den Mietvertrag unterschrieben haben, sind sie Solidarmieter und können den Vertrag nur gemeinsam kündigen.

Erst nach erfolgter Kündigung könnten Sie den bisherigen Mitbewohner sowie einen neuen Mitmieter als Nachfolger vorschlagen. Das ist aber keine Garantie dafür, dass der Vermieter mit den beiden den Vertrag abschliesst. Er ist in der Wahl der Mieter frei.

Sofern der bisherige WG-Partner in der Wohnung bleiben will, wird er an einer Kündigung nicht interessiert sein.

Dann ist folgendes Vorgehen möglich: Da die Angehörigen einer Wohngemeinschaft im Innenverhältnis eine sogenannte einfache Gesellschaft bilden (Art. 530 ff. Obligationenrecht), könnten Sie die Kündigung des Mietverhältnisses über die gerichtliche Auflösung der einfachen Gesellschaft erzwingen. In diesem Fall gilt eine sechsmonatige Kündigungsfrist für die Auflösung der Gemeinschaft, bei Vorliegen wichtiger Gründe eventuell eine kürzere.

Der einfachere Weg bleibt aber zweifellos das Einverständnis aller Parteien. Dann ist die Übertragung des Mietvertrags ein Kinderspiel.

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Wer eine WG gründet, sollte sich überlegen, ob dafür die Solidarmiete oder die Untermiete infrage kommt. Beobachter-Abonnenten erfahren mit dem Merkblatt «Wohnpartnerschaften», welche Art sich wann eignet und wie sie sich mit einer Vertragsklausel absichern, damit jeder Mieter einzeln kündigen kann.

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