Warmwasser

«Kosten rückfordern?»

Text:
  • Patrick Strub
Ausgabe:
25/05

Frage: Meine Nebenkostenabrechnung enthält jeweils eine Position «Warmwasserkosten». Wie ich nun aber festgestellt habe, sind im Mietvertrag nur Heizkosten als Nebenkosten genannt. Kann ich die bezahlten Warmwasserkosten der letzten Jahre zurückfordern?

Nebenkosten müssen im Mietvertrag ausdrücklich als solche ausgewiesen sein. Andernfalls gelten sie als im Nettomietzins inbegriffen. Warmwasserkosten gehören nicht zwingend zu den Heizkosten. Auch wenn in den allgemeinen Vertragsbedingungen Warmwasserkosten als Bestandteil der Heizkosten erklärt werden, reicht das nicht aus. Laut Bundesgericht kann dem Mieter nicht zugemutet werden, sich erst aufgrund einer sorgfältigen Konsultation des «Kleingedruckten» ein Bild über die geschuldeten Nebenkosten zu machen. Da in Ihrem Mietvertrag die Warmwasserkosten nicht ausdrücklich ausgeschieden wurden, schulden Sie sie also keinesfalls.

Für die Frist zählen rechtliche Schritte

Es ist grundsätzlich möglich, die zu Unrecht bezahlten Warmwasserkosten zurückzufordern. Wie jede Forderung verjährt aber auch die Rückforderung. Bei den zu viel bezahlten Nebenkosten gibt es sogar zwei Varianten der Verjährung: Sehen die allgemeinen Vertragsbedingungen oder Ihr Mietvertrag eine Frist zur Beanstandung der Nebenkostenabrechnung vor und liessen Sie diese Frist ungenutzt verstreichen, so beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Die Frist beginnt an jenem Tag zu laufen, an dem Sie von Ihrem Anspruch auf Rückerstattung Kenntnis erlangt haben. Länger als zehn Jahre zurück können Sie Ihre Ansprüche aber auf keinen Fall durchsetzen.

Wurde keine Beanstandungsfrist vereinbart, können Sie die Warmwasserkosten der vergangenen fünf Jahre zurückfordern.

Achtung: Selbst wenn Sie vom Vermieter die Rückerstattung fordern, läuft die Verjährungsfrist weiter. Erst wenn Sie rechtliche Schritte einleiten, verjähren Ihre Forderungen auf die letzten fünf Jahre hinaus nicht mehr – also wenn Sie eine Betreibung einleiten oder ein Begehren an die Schlichtungsbehörde für Mietsachen stellen.

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