Wohnpartnerschaften
Damit kein Ärger Einzug hält
Wenn zwei zusammenziehen, sollten sie dran denken, dass einer von beiden vielleicht mal wieder auszieht – sonst kanns teuer werden.
Wutentbrannt packt Hanna von Matt (Name geändert) das Nötigste zusammen und lässt ihren Freund nach einem heftigen Streit im gemeinsamen Heim zurück. Sie kündigt die Wohnung schriftlich und erklärt dem Vermieter, dass von jetzt an ihr Exfreund die Miete zahle. Doch der Hausbesitzer akzeptiert die Kündigung nicht und droht, von Matt zu betreiben, falls ihr Expartner die Miete nicht pünktlich bezahlen sollte.
Von Matts Vermieter ist im Recht: Haben mehrere Mieter den Vertrag unterzeichnet, werden sie zu Solidarschuldnern: Sie haften gemeinsam für das Bezahlen der Miete. Dasselbe gilt bei der Kündigung: Haben mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben, müssen sie ihn auch gemeinsam kündigen.
Wer muss das Feld räumen?
Bruno Hediger, Präsident des Mietgerichts des Bezirks Zürich, rät Hanna von Matt, dem Vermieter ihre missliche Lage zu schildern. «Er wird sie jedoch nur dann aus dem Mietverhältnis entlassen, wenn der verbleibende Bewohner in der Lage ist, den vollen Mietzins zu bezahlen», so Hediger.
Ähnliche Erfahrungen machte Franz Berger (Name geändert): Er mietete mit zwei Kollegen eine Wohnung. Nach Studienabschluss zog Berger aus der Wohngemeinschaft aus. Doch er machte die Rechnung ohne den Vermieter: Dieser akzeptierte die Teilkündigung nicht, und als die zwei verbliebenen Mitbewohner die Miete nicht mehr aufbringen konnten, wurde Berger betrieben, weil er als Einziger der WG-Partnerschaft über ein regelmässiges Einkommen verfügte.
Noch kniffliger wird die Sache, wenn sich die Partner nicht einigen können, wer das Feld räumen soll. So im Fall von Daniel Zehnder (Name geändert): Er will sich von seiner Freundin trennen, doch diese denkt nicht daran, die gemeinsame Wohnung aufzugeben. Tatsächlich haben von Gesetzes wegen beide das gleiche Recht, in der Wohnung zu bleiben – und da sich der Gang zum Richter in einem solchen Fall aus Zeit- und Kostengründen selten lohnt, gewinnt letztlich der Mieter mit den stärkeren Nerven. Der Ärger wäre Daniel Zehnder und seiner Exfreundin erspart geblieben, wenn sie in glücklichen Zeiten eine schriftliche Regelung getroffen hätten (siehe unten: «So lässt sich Zank vermeiden»).
Eine gute Alternative zum gemeinsam unterzeichneten Mietvertrag ist die Untermiete. Von Matt, Berger und Zehnder hätten als Hauptmieter auftreten und mit ihren Partnern einen Untermietvertrag abschliessen können. So hätten sie im Streitfall das letzte Wort gehabt.
So lässt sich Zank vermeiden
- Schliessen Sie keine langjährigen Mietverträge ab.
- Versuchen Sie, mit dem Vermieter für jeden Mieter ein separates Kündigungsrecht zu vereinbaren.
- Treffen Sie schon zu Beginn des Mietverhältnisses eine klare Absprache über die Höhe der Mietanteile.
- Regeln Sie, wer im Streitfall innert welcher Frist die Wohnung zu verlassen hat.
- Besteht eine WG nur vorübergehend, ist es sinnvoll, dass nur eine Person den Mietvertrag unterzeichnet. Der Mieter sollte in solchen Fällen mit seinen Mitbewohnern schriftlich separate Untermietverträge abschliessen.
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© Beobachter Ausgabe 25 vom 11. Dez 2003 - Alle Rechte vorbehalten





