Nein, die Verwaltung kann das nicht von Ihnen verlangen. Und zwar selbst dann nicht, wenn sich in Ihrem Mietvertrag eine entsprechende Klausel finden würde. Eine solche Klausel wäre nämlich ungültig, wie es Artikel 267 Absatz 2 des Obligationenrechts besagt: «Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.» Der Begriff der Entschädigung wird in der Praxis weit gefasst, auch ein Service fällt daher unter diese Bestimmung.

Nach Meinung der Beobachter-Fachexperten genügt es, wenn Sie die Wohnung in gereinigtem Zustand zurückgeben und kleine Schäden ausbessern, wie zum Beispiel Dübellöcher fachgerecht mit Tubengips schliessen oder Scharniere von schief hängenden Küchenmöbeltüren richten. Zudem müssen sanitäre Armaturen bei Bedarf entkalkt werden, verstopfte Abläufe sind zu reinigen.

Diese Meinung ist allerdings nicht ganz unumstritten. Es gibt Schlichtungsbehörden und Gerichte, welche der Ansicht sind, dass im Mietvertrag gültig vereinbart werden kann, dass vor dem Auszug ein solcher Service durch den Mieter veranlasst werden muss. Unseres Wissens unbestritten ist hingegen, dass Sie als Mieter nicht dazu verpflichtet sind, wenn nichts dergleichen im Mietvertrag steht. Bei Unklarheiten holen Sie am besten eine kostenlose Zweitmeinung bei der zuständigen Schlichtungsbehörde ein.

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Mieterschäden

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