Wohnungsvermietung

Komme ich zu spät mit der Teuerung?

Text:
  • Jeannine Burri
Bild:
  • Stock-Kollektion colourbox.com
Ausgabe:
15/09

Frage: Ich vermiete Wohnungen und habe bei Mietzinserhöhungen jeweils keinen Teuerungsausgleich verlangt. Nun möchte ich den bisher nicht geforderten Ausgleich geltend machen. Kann ich das?

Es kommt darauf an: Damit Sie als Vermieter einen bisher nicht geltend gemachten Teuerungsausgleich bei der kommenden Mietzinserhöhung verlangen können, müssen Sie in den vergangenen Mietzinserhöhungen jeweils einen sogenannten Vorbehalt notiert haben.

Dieser muss klar festhalten, inwiefern Sie die Möglichkeiten zur Mietzinsanpassung nicht ausgeschöpft haben. Er muss als Frankenbetrag oder Prozentzahl zum Mietzins im Vertrag genannt sein. Diese gesetzliche Regelung dient der Transparenz. Die Mieter sollen genau wissen, mit welchen Erhöhungen sie rechnen müssen.

Sofern Sie also in der Vergangenheit bei den Mietzinserhöhungen keinen solchen Vorbehalt angebracht haben, können Sie nur noch rückwirkend auf die letzte Mietzinserhöhung den Teuerungsausgleich verlangen. Besteht jedoch ein Vorbehalt, dann können Sie die Teuerung voll und ganz aufschlagen.

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© Beobachter Ausgabe 15 vom 22. Jul 2009 - Alle Rechte vorbehalten

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