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Laubfall

«Äste absägen?»

Text:
  • Verena Walther
Ausgabe:
22/04

Frage: Die Nadeln der Föhren auf dem Grundstück unseres Nachbarn fallen dauernd in unseren Garten und verstopfen die Dachrinnen. Muss der Besitzer die Bäume zurückschneiden, oder dürfen wir selbst Hand anlegen?

Ein sogenanntes Kapprecht haben Sie nur, wenn die Äste der Föhren über die Grenze ragen und die Nadeln auf Ihrem Grundstück einen erheblichen Schaden verursachen. Nach gängiger Rechtsprechung ist das bei Nadeln, Laub oder kleineren Ästen jedoch kaum der Fall.

Ein erheblicher Schaden läge jedoch vor, wenn etwa durch Schattenwurf der Sitzplatz auch an warmen Sommertagen kühl bleibt oder wenn die Aussicht durch überragende Äste völlig verdeckt wird – in solchen Fällen darf der Betroffene den Eigentümer mit einem eingeschriebenen Brief auffordern, die Äste zurückzuschneiden. Passiert innert der angesetzten Frist nichts, kommt das Kapprecht zum Zug, und der Betroffene darf die überhängenden Äste bis zur Grenze abschneiden und behalten. Die entstandenen Kosten – wenn zum Beispiel ein Gärtner beauftragt wird – muss man selber tragen. Ausserdem sollte zum Schutz der Pflanzen die Kappung keinesfalls zwischen Anfang März und Ende Oktober durchgeführt werden. Einzelne Kantone verlangen eine spezielle Bewilligung bei fruchttragenden Bäumen.

Nadeln und Laub in Kauf nehmen
Stehen die Föhren samt den Ästen auf des Nachbars Grundstück, sieht das Gesetz generell kein Kapprecht vor. Vom Wind oder vom Sturm hergewehte Nadeln, Blätter und kleine Äste muss man in Kauf nehmen und selber wegräumen. Steht der Baum allerdings auf der Grundstücksgrenze, darf man ihn auf der eigenen Seite fachgerecht zurückschneiden.

Neben dem rechtlichen Aspekt ist es generell empfehlenswert, bei Problemen zuerst einmal das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen, und zwar bevor Ihnen der Kragen platzt. Dabei sollten Sie allerdings bedenken, dass Konflikte mit dem Nachbarn einem die schönste Wohnlage verleiden können. Das richtige Wort zur richtigen Zeit sollte deshalb gut überlegt sein.

 

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© Beobachter Ausgabe 22 vom 28. Okt 2004 - Alle Rechte vorbehalten

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