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Nachbarschaftsstreit: Kleinkrieg am Gartenzaun

Text:
  • Dani Winter
Ausgabe:
11/02

Wenn die Bäume zu sehr ausschlagen, wächst oft auch der Unmut des Nachbarn. So arten Streitigkeiten nicht aus.

Wenns im Garten spriesst, treiben auch die Nachbarschaftsstreite die buntesten Blüten. Und nicht immer lassen sich die Konflikte friedlich beilegen. Auf den Tischen der Richter stapeln sich die Klagen: In Selbstjustiz gefällte Bäume, gekappte Äste, aber auch Ehr- und Körperverletzungen sind keine Seltenheit, wenn zornige Nachbarn aneinander geraten.

«Ich habe es schon erlebt, dass ein Hausbesitzer sein Anwesen mit Blachen abschirmte, nur um seinen Nachbarn nicht mehr sehen zu müssen», sagt Monika Sommer, juristische Mitarbeiterin beim Hauseigentümerverband der Schweiz. Äussere Stressfaktoren spielten aus ihrer Sicht eine untergeordnete Rolle. «Mein Eindruck ist, dass die Leute dort am sensibelsten sind, wo die Idylle am grössten ist.»

Nachbarschaftskriege unter Hauseigentümern sind besonders gravierend. Wenn keine Befriedung möglich ist, muss oft eine Partei ausziehen. Das führt zu viel Ärger und zu hohen Kosten. Leidgeprüfte Wohnbaugenossenschaften haben nun begonnen, Mediatoren anzustellen, die zwischen den Streithähnen schlichten sollen. Auch der Hauseigentümerverband bietet Kurse in Nachbarrecht und Mediation an.

Wer einen Nachbarschaftsstreit beilegen will, sollte die Emotionen für den Moment möglichst beiseite stellen und sachbezogen vorgehen. Überlegen Sie sich Ihre Ziele und machen Sie sich klar, dass Sie diese ohne Zugeständnisse kaum erreichen werden.

Informieren Sie sich über die rechtlichen Grundlagen: Grenzabstände und allfällige Maximalhöhen von Bäumen, Hecken und Sträuchern sind in den kantonalen Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch geregelt. Die Vorschriften unterscheiden in der Regel zwischen hochstämmigen und nicht hochstämmigen Bäumen, Obstbäumen, Hecken und Sträuchern. Auskunft gibt die Staatskanzlei des Wohnkantons oder die Gemeindeverwaltung.

Der Schutz vor störenden Immissionen ist im Artikel 684 des Zivilgesetzbuchs geregelt. Dort steht, wie man auf Beseitigung oder Zurückversetzung von Pflanzen klagt. Aber Vorsicht: Je nach Kanton gelten ganz andere Verjährungsfristen! Um zu klagen, braucht es fast immer einen Anwalt. Denn was «übermässige Einwirkung» heisst, entscheidet im Einzelfall der Richter.

Den Gang vor das Zivilgericht sollte man sich gut überlegen, denn die Kosten können schnell ins Kraut schiessen. Deshalb: zuerst das direkte Gespräch mit dem Nachbarn suchen. Falls das nichts bringt, ist ein Termin beim Friedensrichter der nächste sinnvolle Schritt.

Vom Recht, überhängende Äste eigenhändig abzusägen, sollte man nur im Notfall Gebrauch machen. Dann nämlich, wenn diese das eigene Eigentum beschädigen und trotz Beschwerde nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden.

 

Link

www.bb-nomos.ch/sjz.htm:

Beitrag aus der Schweizerischen Juristenzeitung zum Thema Nachbarschaftsstreit

 

© Beobachter Ausgabe 11 vom 31. Mai 2002 - Alle Rechte vorbehalten

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