Wohnen
Angst vor Kampfhund
Wir wohnen mit unseren kleinen Kindern in einem Mietshaus. Seit längerem ängstigt uns ein Kampfhund, den ein Nachbar hält. Oft führt dessen elfjähriger Sohn das Tier aus. Wir bezweifeln, dass er die Kraft hat, dem Hund den Meister zu zeigen. Wir haben Angst um unsere Kinder. Was können wir tun?

(Bild: Stefan Enders)
Artikel zum Thema
Es gibt Verpflichtungen, deren Einhaltung jeder Hundehalter – nicht nur von Kampfhunderassen – garantieren muss. Das Institut für interdisziplinäre Erforschung der Mensch-Tier-Beziehung (IEMT) hat die Heimtierhaltung ausführlich geregelt. Der Hauseigentümer- und der Mieterverband haben diese Vereinbarung offiziell anerkannt und empfehlen sie Mietern und Vermietern. Das IEMT fasst zusammen:
- Der Mieter ist dafür besorgt, dass sein Hund die Sicherheit der übrigen Mieter nicht gefährdet. Er führt seinen Hund in Treppenhaus, Lift, Waschküche, Keller, Tiefgarage ausnahmslos an der Leine.
- Der Mieter nimmt Rücksicht auf Nachbarn, die Hunde nicht besonders mögen. Etwa durch guten Gehorsam des Tieres, Leinenkontrolle und nicht zu viel Gebell.
- Eine heimtiergerechte Haltung ist selbstverständlich. Ein Hund benötigt zum Beispiel drei- bis viermal täglich ausreichend Zeit für Bewegung.
- Der Mieter beseitigt die vom Hund verursachte Verunreinigung.
Kräftige Hunde dürfen nicht von Kindern ausgeführt werden, weil sie diese nicht in jeder Situation im Griff haben können. Jeder Halter eines Kampfhundes muss damit rechnen, dass andere Angst haben vor dem Tier, und hat deshalb besonders Rücksicht zu nehmen. Ob das Tier tatsächlich gefährlich ist, spielt dabei keine Rolle: Allein die begründete Angst vor einem Hund kann für Mieter einen mietrechtlichen Mangel darstellen, den der Vermieter zu beseitigen hat. Mit berechtigten Beschwerden können sich Mieter an den Vermieter wenden. Dieser kann vom Hundehalter verlangen, dass er die Tierhaltung innert Wochenfrist ändert. Leistet der Halter der Forderung auch nach einer zweiten Mahnung keine Folge, kann der Vermieter die Beseitigung des Tieres verlangen oder den Mietvertrag kündigen.
Links zum Artikel
© Beobachter Ausgabe 26 vom 22. Dez 2005 - Alle Rechte vorbehalten









