Wohnungssuche
Nicht alles auspacken
Wer sich als Mieter bewirbt, muss allerlei Persönliches preisgeben. Geht die Neugier des Vermieters aber zu weit, darf man zur Not lügen.
Um ihre Chancen auf ein begehrtes Wohnobjekt nicht zu verspielen, lassen sich Mietinteressenten allzu oft auf die merkwürdigsten Fragen ein. Das müssten sie nicht, denn der Neugier der Vermieter sind Grenzen gesetzt: Überbordenden Informationsgelüsten steht das eidgenössische Datenschutzgesetz entgegen. Zwar gilt im Mietrecht Vertragsfreiheit, das heisst, die Vermieter dürfen sich ihre Vertragspartner frei aussuchen. Vor ungerechtfertigten Eingriffen in die Persönlichkeitssphäre sollen die Bewerber aber bewahrt werden.
Mieter müssen nicht alles beantworten
Um zu konkretisieren, was erlaubt ist und was nicht, hat der Datenschutzbeauftragte ein Merkblatt zu den Anmeldeformularen für Mietwohnungen (siehe «Links zum Artikel») verfasst, das auf einem Urteil der Datenschutzkommission basiert. Auf den Anmeldeformularen von Verwaltungen finden sich oft Punkte, die als üblich erscheinen, tatsächlich aber unzulässig sind – etwa Fragen nach dem Zivilstand oder nach Leasingverträgen (siehe «Fragen an die Mietbewerber»).
Wie soll sich die Mietinteressentin nun verhalten, wenn sie mit übertriebenem Wissensdurst der Vermieterin konfrontiert ist? Natürlich kann sie die Antwort verweigern, was ihr aber zum Wettbewerbsnachteil gereichen kann. Ist eine Notlüge erlaubt? Daniel Menna, wissenschaftlicher Mitarbeiter des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, sagt: «Rechtliche Folgen einer Lüge auf eine klarerweise unzulässige Frage sind nicht denkbar.» Weiter besteht die Möglichkeit, dem eidgenössischen Datenschutzbeauftragten ein Anmeldeformular zur Beurteilung vorzulegen. Ein bis zwei solcher Anfragen landen monatlich auf seinem Schreibtisch.
Persönlichkeitsrechte missachtet
Für den Beobachter hat Daniel Menna zwei Anmeldeformulare begutachtet. Das Formular der Kantag, der Liegenschaftenverwaltung des Kantons Zürich, hält Menna für geradezu vorbildlich: «Dieses Formular wurde erkennbar unter Rücksichtnahme auf datenschutzrechtliche Grundsätze ausgearbeitet.»
Das Gegenteil trifft auf das Formular der Verit Verwaltungs- und Immobilien-Gesellschaft zu. Dort wird etwa nach den Adressen des Arbeitgebers und des bisherigen Vermieters gefragt – unzulässige respektive als «fakultativ» zu bezeichnende Erkundigungen. Auch der Grund für den Wohnungswechsel, für den sich die Verit interessiert, geht den Vermieter nichts an. Menna hält das Verit-Formular für übertrieben: «Es lässt auf fehlende Sensibilität für die Persönlichkeitsrechte der Bewerber schliessen.» Auch die Aufforderung, der Anmeldung eine Betreibungsauskunft beizulegen, sei zu viel des Guten. «Erst wenn eine Interessentin für ein konkretes Objekt in Betracht kommt, darf ein solcher Registerauszug verlangt werden.»
Wie die Verit sammeln viele Verwaltungen widerrechtlich sensible Daten. Immerhin – auf Anfrage gesteht die Verit Fehler ein und verspricht: «Wir werden unser Formular überprüfen und den aktuellen Datenschutzbestimmungen anpassen.»
Fragen an die Mietbewerber
Zulässig
- Personalien, Adresse, Beruf
- Schweizer oder Ausländer
- Anzahl, Alter und Geschlecht der Kinder
- Verwendung der Wohnung als Familienwohnung
- Höhe des Einkommens (in Kategorien von 10000 Franken pro Jahr oder im Verhältnis zum Mietzins)
- Betreibungen in den letzten zwei Jahren
- Anzahl Autos
- Haustiere
- besondere Lärmverursachung
- ob die bisherige Wohnung vom Vermieter gekündigt wurde (wenn ja: Grund)
- als «fakultativ» zu bezeichnen sind Erkundigungen nach Arbeitsort und Referenzen (inklusive bisheriger Vermieter)
Unzulässig
- Mitgliedschaft bei einer Mieterschutzorganisation
- chronische Krankheiten
- punktuelle Angaben zur finanziellen Situation (zum Beispiel Leasingverträge, Lohnzession)
- Bürgerort, Konfession, Zivilstand*
- Ausländer: Nationalität, Art der Bewilligung, Aufenthaltsdauer in der Schweiz*
- Adresse und Telefonnummer des Arbeitgebers, Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeitszeiten*
- Personalien von Personen, die dem Mietvertrag nicht als Partei beitreten*
- Musikinstrumente*
- Anzahl bisheriger Wohnungswechsel*
- Grund des Wohnungswechsels*
- voraussichtliche Mietdauer*
*Diese Fragen sind unter besonderen Voraussetzungen zulässig, zum Beispiel bei entsprechender statutarischer Zielsetzung der Verwaltung.
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© Beobachter Ausgabe 6 vom 18. Mär 2004 - Alle Rechte vorbehalten





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Bei Streit zwischen Mieter und Vermieter ist die Schlichtungsbehörde die erste Anlaufstelle. Wie läuft eine solche Verhandlung konkret ab?