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Wohnungswechsel

So zügeln Sie beim Zügeln Ihren Ärger

Text:
  • Jürg Keim
Bild:
  • Thinkstock Kollektion
Ausgabe:
18/05

Bei der Abgabe der Wohnung geraten sich Mieter und Vermieter häufig in die Haare – dabei liesse sich der Streit problemlos vermeiden.

Wohnungswechsel: So zügeln Sie beim Zügeln Ihren Ärger

Zügeln ist zwar stressig, der Anlass dazu aber doch meist erfreulich: Endlich ist die grosse, helle Wohnung bezugsbereit, nach der man so lange gesucht hat. Ende September ist es wieder so weit: Die Schweiz steht vor einem ordentlichen Zügeltermin.

Ob der grossen Vorfreude auf die neue Wohnung geht mitunter vergessen, dass zuerst noch die alte Bleibe abgegeben werden muss – und das ist oftmals ein Grund für unliebsame Scherereien, wie die Erfahrungen des Beobachter-Beratungszentrums zeigen. Doch diesen Ärger beim Auszug kann vermeiden, wer die folgenden Tipps beachtet.

Wohnungsübergabe

Ist der Abgabetermin im Mietvertrag nicht ausdrücklich geregelt, müssen die Beteiligten selber nach einer vernünftigen Lösung suchen. Die meisten Umzüge finden schon einige Tage vor den offiziellen Terminen statt, so dass die Wohnung ohne Stress vorzeitig abgegeben werden kann – eine diesbezügliche Verpflichtung des ausziehenden Mieters besteht aber nicht.

Oft findet sich in den allgemeinen Bestimmungen zum Mietvertrag der Hinweis, dass die Wohnung «am ersten Tag des folgenden Monats um zwölf Uhr» geräumt sein muss. Der 1. Oktober fällt dieses Jahr aber auf einen Samstag, und samstags finden grundsätzlich keine Wohnungsübergaben statt. Was nun? Ein Telefongespräch mit der Liegenschaftsverwaltung schafft in solchen Fällen meistens Klarheit, und der Übergabetermin wird auf den nächsten Werktag festgelegt.

Reinigung

Gut putzen lohnt sich. «Wer die Wohnung selber reinigt, sollte sich dafür genügend Zeit nehmen», rät Ruedi Hunziker, Experte für Wohnungsabnahmen beim Zürcher Mieterverband. Dies nicht zuletzt, weil der ausziehende Mieter dem Verwalter damit signalisiert, dass er die Abgabe auch ernst nimmt. Hunziker: «Das macht einen guten Eindruck und schafft Kredit.» Wird die Sauberkeit trotz diesem Engagement bemängelt, müsse dem Mieter eine Nachreinigungsfrist von höchstens einem Tag eingeräumt werden, so Hunziker. Der Fachmann warnt zudem vor einem beliebten Trick: «Es ist nicht erlaubt, dass der Vermieter die Wohnung renovieren und danach auf Kosten des Mieters putzen lässt.»

Gewisse Verwaltungen verlangen von den Mietern, die frei werdende Wohnung von einem Reinigungsinstitut putzen zu lassen; eine derartige Vorschrift hält aber nur stand, sofern eine vertragliche Abmachung besteht. Wer trotzdem eine Putzfirma beauftragen will, sollte in jedem Fall einen Kostenvoranschlag verlangen - worauf dabei zu achten ist, erfahren Sie hier.

Normale Abnutzung

Das häufigste Problem bei Übergaben betrifft die Frage der Haftung bei Schäden. Der normale Gebrauch einer Mietwohnung wird bereits durch die Bezahlung des Zinses abgegolten und kann dem Mieter nicht in Rechnung gestellt werden.

Zu einer normalen Abnutzung zählen beispielsweise vergilbte Tapeten, Spuren von Möbeln und Bildern an den Wänden, kleine Kratzer im Parkett, aber auch Nagel- und Dübellöcher, sofern diese fachmännisch ausgebessert wurden. Wo das nicht der Fall ist, kann der Vermieter zwar nicht die ganze Wand zulasten des Mieters neu streichen lassen, aber er darf fünf bis zehn Franken pro Loch als Minderwert in Rechnung stellen.

Ausserordentliche Abnutzung

Ein Sprung im Lavabo oder Flecken auf dem Spannteppich – bei ausserordentlicher Abnutzung oder unsorgfältigem Gebrauch der Wohnung muss der Mieter für die Schäden geradestehen. Das gilt auch für Kratzer in der Chromstahlabdeckung der Küche: Der Vermieter kann eine Entschädigung für diesen entstandenen Minderwert verlangen, muss aber die Altersentwertung der Wohnungsausstattung berücksichtigen.

Massgebend ist die Lebensdauertabelle (siehe «Links zum Artikel»). Ein Beispiel: Bei Wandanstrichen gilt grundsätzlich eine Lebensdauer von zehn Jahren – der Betrag der Entschädigung reduziert sich somit jährlich um einen Zehntel. Für den Neuanstrich einer vor acht Jahren zuletzt gestrichenen Wand muss der Mieter also nur noch 20 Prozent berappen – allerdings nur, falls die Wand ausserordentlich abgenutzt wurde.

Nach Ablauf der gesamten Lebensdauer muss nur noch jener Betrag bezahlt werden, der infolge zusätzlicher und notwendiger Aufwendungen erbracht werden muss; bei Wandanstrichen ist das klassischerweise der «Isoliergrund» wegen Raucherschäden.

Kleiner Unterhalt

Der Mieter muss auch für kleinere Reparaturen im Umfang des so genannten kleinen Unterhalts aufkommen; detaillierte Angaben finden sich in den allgemeinen Bestimmungen zum Mietvertrag. Beim Abnahmeprotokoll, das der Vermieter zu erstellen hat, müssen allfällige Mängel möglichst genau beschrieben sein; also nicht «Flecken auf dem Parkett», sondern «zirka zehn Quadratzentimeter grosser Wasserfleck auf dem Parkett unter dem Südfenster». Ausserdem muss der vom Mieter übernommene Kostenanteil entweder in Prozent oder als Abgeltung mit einem Frankenbetrag exakt beziffert werden.

Streitfälle

Niemand ist verpflichtet, bei Uneinigkeit das Übergabeprotokoll zu unterschreiben. Wichtig: Bei den Schlichtungsbehörden gilt die Signatur auf einem Protokoll praktisch als verbindliche Schuldanerkennung. Vor der Unterschrift muss deshalb Klarheit herrschen, wer für welche konkreten Schäden aufkommen muss. «Sind sich die Parteien bloss in ein oder zwei Punkten uneinig, kann der Mieter trotzdem unterschreiben», sagt Fachmann Ruedi Hunziker, «aber nur, wenn die strittigen Punkte konkret beschrieben sind.»

Verweigert der Vermieter die Abnahme, sollte man den Zustand der Wohnung durch einen Experten festhalten lassen, Fotos aufnehmen und den Schlüssel eingeschrieben an die Verwaltung schicken. Versäumt es diese anschliessend, erkennbare Mängel zu beanstanden, verliert sie gegenüber dem Mieter alle Ansprüche.

Lebensdauertabelle

Beim Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband finden Sie eine Lebensdauertabelle

© Beobachter Ausgabe 18 vom 01. Sep 2005 - Alle Rechte vorbehalten

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