Warum weniger als 70 Prozent des letzten Lohns?
Frage: Mein Vollzeitjob wurde gekündigt. Beim RAV gab ich die Vermittelbarkeit mit 80 Prozent an. Ich habe 70 Prozent meines Verdienstes erwartet. Ich erhalte aber deutlich weniger. Warum?
aktualisiert am 2. August 2017 - 15:47 Uhr
Gemäss Gesetz haben Arbeitslose Anspruch auf 70 Prozent des letzten versicherten Verdienstes. Arbeitslose, die unterhaltspflichtig gegenüber Kindern unter 25 sind, erhalten 80 Prozent ihres letzten versicherten Lohns. Dies gilt aber nur, wenn sie wieder im selben Umfang vermittelbar sind wie sie vorher gearbeitet haben. Wer erklärt, dass er weniger arbeiten will, ist nicht im selben Umfang vermittelbar.
Für die Berechnung des Taggelds ist also auch der gewünschte Beschäftigungsgrad massgebend. Da Sie diesen mit 80 Prozent angegeben haben, wird Ihr versicherter Verdienst aufgrund der reduzierten Vermittelbarkeit entsprechend gekürzt. Am Informationstag des RAV müssen die Versicherten auf diesen Umstand aufmerksam gemacht werden.
Wussten Sie, dass Trinkgelder, von denen die AHV- und ALV-Beiträge abgerechnet werden, zum versicherten Verdienst gehören, Entschädigungen aus Überstunden jedoch nicht? Informieren Sie sich als Beobachter-Mitglied mit der Checkliste «Versicherter Verdienst» gezielt über die Zusammensetzung Ihrer Arbeitslosenentschädigung.
1 Kommentar
Aus welcher Vorschrift ergibt sich das bzw. woher haben sie das?